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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 8 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 3

- Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 Prozent des Betriebsgewichtes tragen und bei Zentralachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt (Art. 73 Abs. 1 VRV).

In diesen Fällen richtet sich die Berechnung bzw. der Korrekturwert nach Absatz 2 von Art. 16 VSKV.

Berechnungsbeispiel für die Unterschreitung des minimalen Adhäsionsgewichts mit einem schweren Anhängerzug (Ergänzung der Erläuterungen OBG/OBV vom 16.07.2004):

Gesamtzugsgewicht (Betriebsgewicht) brutto gemäss:

Waagschein 40’000 kg

Abzug Geräte- und Messunsicherheit 3 % - 1’200 kg

Gesamtzugsgewicht (Betriebsgewicht) netto 38’800 kg

Minimales Adhäsionsgewicht 25 % 9’700 kg

Antriebsachslast brutto gemäss Waagschein 9’000 kg

Zuzüglich Geräte- und Messunsicherheit 3 % + 270 kg

Antriebsachslast netto 9’270 kg

Unterschreitung des minimalen Adhäsions-

gewichts netto 430 kg = 4,43 %

Konsequenz:

Verzeigung, weil das Ordnungsbussenverfahren in Bezug auf die Unterschreitung des minimalen Adhäsionsgewichts nicht anwendbar ist.

4.2.7 Messprotokoll

Von jeder polizeilichen Gewichtskontrolle mit Radlastwaagen, die zu einer Ahndung führt, ist ein Messprotokoll zu erstellen. Dieses muss mindestens folgende Angaben enthalten:

- Datum, Zeit und Ort der Kontrolle,

- Bezeichnung (Marke und Nummer) und letztes Eichjahr bzw. Ablaufdatum der Gültigkeit der durchgeführten Eichung der verwendeten Radlastwaagen,

- Ergebnisse der Kontrollmessungen gemäss Ziffer 3.2 bei Messbeginn. Bei einer Messserie genügt der Hinweis, dass die Kontrollmessungen durchgeführt wurden und die Kontrolldaten im Bedarfsfall dem Gericht nachgeliefert werden können,

- Art und Kontrollschildnummer des kontrollierten Fahrzeuges bzw. der Fahrzeuge einer Fahrzeugkombination,

- Anzeige der Radlastwaage (ermittelter Wert nach Art. 16 Abs. 1 VSKV),

- Höhe des Sicherheitsabzuges (nach Art. 16 Abs. 1 VSKV),

- Betriebsgewicht und/oder Achslasten des/der Fahrzeuge, das nach vorgenommener Messkorrektur nach Ziffer 4.2.6 gegebenenfalls als Grundlage für die Ahndung dient,

- Unterschrift der für die Wägung verantwortlichen Person.