Bericht KVV

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 14 Seiten

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Absatz 4 hält fest, dass Leistungsvereinbarungen, die aufgrund einer leistungsorientierten Planung erteilt werden, die Regelung der Mengensteuerung zu beinhalten haben.

Die Absätze 5 und 6 beziehen sich auf mögliche Auflagen, insbesondere in Bezug auf Vorhalteleistungen, auf die Qualitätssicherung sowie auf die Aufnahmepflicht für ausserkantonale Patienten. Letztere besteht nach Artikel 41a Absatz 2 KVG nur in den Fällen, in denen Leistungsaufträge vorliegen.

Absatz 7 nennt die Möglichkeit der Erteilung von gemeinsamen Leistungsaufträgen und steht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Vorgabe zur Koordination der Planung (Art. 39 Abs. 2).

Artikel 58h

Die Planung ist als Prozess zu verstehen. Die Kantone sind verpflichtet, ihre Planungen den sich ändernden Umständen anzupassen.

Rechnungsstellung

Artikel 59

Damit die Vertraulichkeit der Daten gewährleistet werden kann und sichergestellt ist, dass diese nur zur Rechnungsprüfung verwendet werden, soll neu festgehalten werden, dass eine klare Trennung zwischen der Rechnung für die Grundversicherung und Zusatzversicherung erfolgen muss. Das heisst, dass nicht nur die jeweiligen Leistungen auf der Rechnung zu unterscheiden sind, wie dies nach der heutigen Fassung von Artikel 59 Absatz 3 KVV der Fall ist, sondern dass zwei getrennte Rechnungen erstellt werden müssen. Analog muss auch dafür gesorgt sein, dass die jeweiligen administrativen Prozesse beim Versicherer vollständig voneinander getrennt werden. Zudem soll in einem neuen Absatz 1bis festgehalten werden, dass alle diagnosebezogenen Daten 30 Tage nach erfolgter Rechnungskontrolle zu löschen sind.

Leistungsbezogene Tarifierung

Artikel 59d

Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist vorgesehen, dass ein Tarifvertrag erst nach der Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam wird. Genehmigungsbehörde im Falle von gesamtschweizerischen Tarifverträgen ist nach Artikel 46 Absatz 4 KVG der Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde prüft jeweils, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Billigkeit und Wirtschaftlichkeit in Einklang steht.

Hauptziel der Einführung von einheitlichen Tarifstrukturen in der ganzen Schweiz ist die Erhöhung der Transparenz des Systems bezüglich Kosten und Leistungen. Insbesondere wird es dank dieser Transparenz möglich sein, gesamtschweizerische Spitalvergleiche durchzuführen. Folglich braucht es in der ganzen Schweiz einheitliche Regeln bezüglich der Grundlage, auf der die Tarifstrukturen aufgebaut werden. Ein einheitliches Vorgehen kann jedoch nur durch ein Genehmigungsverfahren gewährleistet werden, bei dem der Bundesrat ein vollständiges Vergütungssystem prüft; die Tarifstruktur stellt neben den Anwendungsmodalitäten des Tarifs ein Kernelement dieses Systems dar. Die vorliegende Bestimmung gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, den Tarifvertrag im Hinblick auf die geltenden Gesetzesvorschriften zu überprüfen sowie für eine einheitliche und gesetzeskonforme Anwendung des neuen Vergütungssystems in der ganzen Schweiz zu sorgen.

In den Anwendungsmodalitäten des Tarifs sind sämtliche abstrakten Regeln zusammengefasst, die sowohl für die Ermittlung des Tarifs als auch für das Geltendmachen der Vergütung einer Leistung in Einzelfällen nötig sind. Insbesondere betrifft dies die Definition der Fälle und der Abrechnungsregeln, zu der in einem System vom Typ DRG namentlich auch die Regeln für Ausreisserfälle (outliers) oder für allfällige Zusatzentgelte gehören. Die Anwendungsmodalitäten wirken sich somit nicht nur direkt auf die Gestaltung der Tarifstruktur aus (Referenzspitäler), sondern in einem späteren Zeitpunkt auch auf die Verrechnung der Leistungen durch die Spitäler (Verlegung in ein anderes Spital, Rehospitalisation usw.). Dementsprechend müssen die Anwendungsmodalitäten auch Regeln zur Vermeidung potentieller negativer Anreize im Zusammenhang mit der Anwendung eines Vergütungssystems auf der Basis von Fallpauschalen enthalten. Beispiele solcher Anreize wären eine künstliche Erhöhung