Bericht KVV
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 14 Seiten
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lung des Angebotes im Übrigen auch im Rahmen der Erstellung der Liste und der Leistungsaufträgen gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG auf kantonalen Ebene erfolgen.
Artikel 58c
In diesem Artikel werden die möglichen Arten der Planung erwähnt. Für die Spitäler und die Geburtshäuser wird nach Artikel 49 Absatz 1 KVG der Grundsatz der leistungsbezogenen Pauschalen eingeführt. Sowohl von der Tarifseite als auch von der Planungsseite her sind jedoch derzeit nur für den akutsomatischen Bereich Grundlagen vorhanden, welche die Abkehr vom Pflegetag erlauben; eine solche sollte auch für die Geburtshäuser möglich sein. In diesem Sinne wird für den somatischen Akutbereich und für die Geburtshäuser eine leistungsorientierte Planung verordnet. Für die Psychiatrie- und Rehabilitationskliniken wird ausdrücklich die Möglichkeit einer Kapazitätsplanung belassen. Kapazitäten bleiben als Leistungsgrösse vertretbar, bis eine nähere Bezeichnung der Leistung sowohl für die Tarifierung als auch für die Planung realisierbar ist. Im Pflegeheimbereich hält sich die Planungsgrösse den für die Bedarfsabklärung und die Tarifierung anzuwendenden Systeme nach Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 KLV.
Artikel 58d
Die in den Absätzen 1 und 2 verankerten Kriterien umschreiben die Anforderungen an die neu vorgesehene Koordination der Planungen (Art. 39 Abs. 2 KVG) und gelten für alle Einrichtungen. Mit der KVG-Revision werden die Patienten aufgrund von Artikel 41 Absatz 1bis KVG unter den auf einer Spitalliste aufgeführten Spitälern frei wählen können, ohne dass wie heute bei nicht medizinisch indizierter Hospitalisation der Beitrag des Kantons wegfällt. Die Situation dürfte sich aber gegenüber heute nicht wesentlich ändern. Schon heute können die Versicherten mit einer kostengünstigen Zusatzversicherung die Spitäler frei wählen. Im Rahmen einer bedarfsgerechten Versorgung bestimmen die Kantone aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Patientenströme, ob sie zur Sicherung des ausserkantonalen Angebotes für die Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner zu einer engeren Zusammenarbeit und Konsenssuche im Rahmen ihrer Planungen verpflichtet sind. Auch mit der freien Spitalwahl muss eine bedarfsgerechte Versorgung gewährleistet werden, das heisst, die Leistungserbringung muss dem Bedarf entsprechen. Dies wäre nicht der Fall, wenn ein Kanton für seine Bevölkerung die Leistungen, die innerkantonal nicht erbracht werden, nicht ausserkantonal sichert. Es darf auch nicht sein, dass ausserkantonale Patienten die Leistungen, die für die Kantonsbevölkerung des Standortkantons oder einer bestimmten Region vorgesehen sind, beanspruchen und die Patienten, für welche die Leistungen geplant waren, verdrängen. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der wesentlichen Versorgungslücke massgebend, in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des Bundesrates. Ziel ist die Erfassung von Situationen, in denen die Patientenströme einen wesentlichen Einfluss bezogen auf Angebot und Nachfrage haben. Mit der Berücksichtigung des Kriteriums der wesentlichen Versorgungslücke soll einerseits gesichert werden, dass die Patientinnen und Patienten die notwendige Behandlung erhalten können und die Planung anderer Kantone nicht beeinträchtigt wird. Andererseits geht es um die Beurteilung, ob die - nach der innerkantonalen aber auch nach der zusätzlichen ausserkantonalen Sicherung des Angebotes - noch verbleibende Nachfrage der Wohnbevölkerung, die in einem anderen Kanton gedeckt werden muss, für diesen anderen Kanton oder für die betroffene Einrichtung von Bedeutung ist. Mit der Anwendung des Kriteriums der wesentlichen Versorgungslücke wird die in der Rechtsprechung entwickelte Regel, welche die Kleinkantone von der Verpflichtung zur Aufnahme von ausserkantonalen Einrichtungen befreit, überflüssig.
Die neue Gesetzesbestimmung über die Koordination der Planung kann sich indessen nicht auf die aufgrund des bisherigen Rechts entwickelte Rechtsprechung des Bundesrates beschränken. Zur Sicherstellung einer qualitativ guten und wirtschaftlichen Versorgung müssen die Kantone darauf achten, dass die Möglichkeiten der Optimierung der wirtschaftlichen Mitteleinsatzes und der Qualität der Leistungen auch unter Berücksichtigung des ausserkantonalen Angebotes genutzt werden. Dazu gehören die Vermeidung von Doppelspurigkeiten und die Nutzung von Synergien. Ohne die Erfüllung dieses Kriteriums würden das Sparpotenzial nicht ausgeschöpft und die Qualitätsoptimierung nicht