Bericht KVV

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 14 Seiten

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I. Allgemeiner Teil: Ausgangslage

Die eidgenössischen Räte haben am 21. Dezember 2007 die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10, AS 2008 XXXX) im Bereich der Spitalfinanzierung (Vorlage 1) beschlossen. Die Gesetzesrevision hat zur Folge, dass auch die von den beschlossenen Änderungen betroffenen Verordnungen anzupassen sind. Dies sind namentlich die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102), die Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; 832.104) und die Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31).

An dieser Stelle werden die Vorschläge zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) unterbreitet. Die Änderungsvorschläge zu den anderen genannten Erlassen werden im Rahmen separater Berichte unterbreitet.

II. Revision der Verordnung

1. Aufsichtsdaten und Statistik

Die heute geltende Grundlage für die Aufsicht und Statistik ermöglicht es dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), die Daten der Versicherer, eingeschlossen die bei der Rechnungsstellung anfallenden Angaben bis auf Stufe der einzelnen Leistungserbringer zu erheben und als Aufsichtsdaten zu bearbeiten. Hinzu kommt die Kompetenz, die Daten der Spitäler und Pflegeheime zu erheben und zu nutzen. Hier hält die Verordnung fest, dass die Daten durch das Bundesamt für Statistik auf der Basis des KVG erhoben und dem BAG als Aufsichtsdaten zur Verfügung gestellt werden. Damit wird jedoch nur ein Teil des Gesundheitswesens erfasst. Bis anhin fehlt im KVG eine Grundlage für die Erhebung von Angaben der Leistungserbringer im ambulanten Bereich. Gestützt auf die neue gesetzliche Grundlage von Artikel 22a werden mit den hier vorgesehenen Änderungen die Grundlagen geschaffen, dass dieser Bereich auch einbezogen werden kann. Zudem werden die zu meldenden Angaben präzisiert. Dies bedeutet, dass die Bundesstellen beauftragt sind, die entsprechenden Angaben zu erheben, auszuwerten und zu veröffentlichen. Zur Klarstellung der Kompetenzen der verschiedenen Akteure bedarf es zudem Regelungen in Bezug auf die Weitergabe und Veröffentlichung der Daten. Die Wahrung des Datenschutzes muss dabei sichergestellt werden.

Auf dieser erweiterten Grundlage sollen in Zukunft nicht nur die Ausgaben der Krankenversicherer, sondern auch Angaben über die Leistungserbringer in ambulanten Bereich sowie über die von diesen erbrachten Leistungen statistisch ausgewiesen werden können. Ziel der Erhebungen ist die Generierung von Angaben, mit denen sich die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen überprüfen lassen. Die Ausdehnung der statistischen Erhebungen wird allerdings nicht schon bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgen, sondern in einem späteren Zeitpunkt. Das Bundesamt für Statistik (BFS) sieht vor, die Anpassungen in der Verordnung über die Durchführung der statistischen Erhebungen des Bundes (SR 431.012.1), welche im Zusammenhang mit der KVG-Teilrevision notwendig werden, im Rahmen des regulären jährlichen Anpassungsprozesses durchzuführen.

2. Planungskriterien

Die Kompetenz für die Planung liegt grundsätzlich bei den Kantonen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG). Der Bundesrat hat sich bis anhin einzig als Entscheidinstanz im Beschwerdeverfahren zu den kantonalen Planungen geäussert und gewisse Richtlinien herausgebildet. Mit Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechtspflege am 1. Januar 2007 wurde Artikel 53 KVG in seiner bisherigen Form aufgehoben und die Entscheidkompetenz dem Bundesverwaltungsgericht übertragen. Im Rahmen der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung wird der Bundesrat beauftragt, einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit zu erlassen.

Die bundesrätliche Kompetenz zum Erlass von Planungskriterien ist mit der Aufarbeitung und Konsolidierung der Planungskriterien, welche der Entscheidpraxis des Bundesrates zu Grunde liegen, verbunden. Zudem ist wegen des Übergangs zur Tarifierung mittels leistungsbezogener Pauschalen der