Bericht KVV
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 14 Seiten
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umgesetzt. Dies wäre nicht im Sinne einer bedarfsgerechten Planung und würde die obligatorische Krankenpflegeversicherung wie auch die Kantone belasten.
Absatz 3 bezieht sich auf die in Artikel 58b Absatz 5 festgehaltene Mengensteuerung. Diese erfolgt in der Regel durch den Standortkanton. Grundlage ist der Versorgungsbedarf der kantonalen Bevölkerung, unter Abzug der ausserkantonal beanspruchten Leistungen und mit Hinzurechnung der von ausserkantonalen Patienten beanspruchten Leistungen. Im Fall von ausschliesslich vom Wohnkanton zugelassenen Institutionen liegt die Mengensteuerungskompetenz bei diesem Kanton.
Artikel 58e
Mit diesem Artikel sollen die Kompetenzen in Bezug auf die Überprüfung der Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen festgelegt werden, die für den Einbezug der Institutionen in die Planung gelten. Die in Absatz 2 festgesetzte Regel impliziert für Pflegeheime, dass die Dienstleistung und die Infrastruktur den zu behandelnden Patienten gemäss Pflegestufen bzw. gemäss Krankheitsbildern, die spezielle Anforderungen beinhalten – wie z.B. die Überwachung von Alzheimerpatienten –, angepasst sein müssen. Für Geburtshäuser ist davon auszugehen, dass keine dauernde ärztliche Betreuung, sondern Massnahmen für den medizinischen Notfall gewährleistet sein müssen, weil die Einrichtungen für Geburten ohne vorhersehbare Komplikationen vorgesehen sind. Im Fall von Risikogeburten sind die medizinische Infrastruktur und die ärztliche Betreuung, d. h. eine Spitalinfrastruktur, unumgänglich. Wie für die anderen Einrichtungen sind für Spitäler die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzung mit den Leistungsaufträgen abzustimmen.
Artikel 58f
Die Zuweisung und Sicherung des für die bedarfsgerechte Versorgung benötigten Angebotes erfolgt durch Listen und Leistungsaufträge. Nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG ist die Liste nach Leistungsaufträgen in Kategorien zu gliedern. Die Gliederung der Liste erfolgt aufgrund der in den Leistungsaufträgen nach Artikel 58g Absätze 2 und 3 festgesetzten Leistungsspektren.
Die in Artikel 49a Absatz 4 KVG vorgesehene Möglichkeit für die Versicherer, Verträge mit nicht nach Artikel 39 zugelassenen Spitälern zu schliessen, kann eine bezogen auf den Bedarf knappe Planung, nicht aber ein ungenügendes Angebot in den Listenspitälern rechtfertigen. Bei einer nicht wesentlichen Versorgungslücke besteht keine Verpflichtung, das ausserkantonale Angebot festzusetzen.
Für Institutionen mit leistungsorientierter Planung ist die Regelung der Mengensteuerung im Leistungsauftrag enthalten (vgl. Art. 58g Abs. 4). Für den Fall, dass die Spitalplanung kapazitätsorientiert erfolgt legen die Absätze 3 und 4 fest, dass die zugelassenen Kapazitäten auf der Spitalliste als Mengensteuerungsgrösse auszuweisen sind. Im Pflegeheimbereich genügt die Zuweisung von Richtzahlen für den Gesamtkanton.
Artikel 58g
Der Begriff „Leistungsauftrag“ wird in Artikel 39 KVG verwendet. Im Rahmen der leistungsorientierten Planung sind indessen sowohl Leistungsaufträge als auch Leistungsvereinbarungen möglich, welche als Rahmen- und Jahresverträge ausgestaltet sind. Die ersten beinhalten eher die Regelung der geplanten Menge, die zweiten die jährlich variablen Mengen und Preise. In diesem Zusammenhang müssen die Leistungsaufträge im Sinne des Gesetzes auch Elemente der Leistungsvereinbarungen, namentlich im Zusammenhang mit der Mengensteuerung, beinhalten.
Absatz 1 präzisiert den Inhalt der Leistungsaufträge für alle Einrichtungen.
Die Kategorisierung der Spitäler und Geburtshäuser erfolgt aufgrund des Leistungsspektrums nach Absatz 2. Die Strukturierung ist für die Transparenz und die Einheitlichkeit der Leistungsaufträge von grundsätzlicher Bedeutung.
Absatz 3 bezieht sich auf die Pflegeheime. Deren zugelassenes Leistungsspektrum wird durch die Patientenkategorien und die Pflegebedarfsstufen der Patienten definiert. Dieser Grundsatz hat insbesondere eine Bedeutung, wenn nicht alle Pflegeheime für die Behandlung von Patienten aller Pflegestufen zugelassen sind.