Bericht KVV

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 14 Seiten

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Artikel 28a

Neu wird bestimmt, dass nicht nur die Versicherer, sondern auch von diesen beauftragte Dritte dem BAG die anfallenden Daten zur Verfügung stellen können, wenn das BAG diese zur Überwachung der Durchführung der Krankenversicherung benötigt. Der Begriff „im Auftrag“ impliziert, dass der Versicherer einen Dritten mit den technischen und administrativen Arbeiten zur Datenbereitstellung und der Übermittlung betrauen kann. Die Verantwortung für die Datenweitergabe an das BAG trägt nach wie vor der Versicherer.

Artikel 28b

In Analogie zu den Daten der Versicherer sollen auch die Daten der Leistungserbringer veröffentlicht werden. Inhaltlich entspricht Artikel 28b dem vormaligen Artikel 31.

Artikel 30

Dieser Artikel wird aufgehoben, weil die Erhebung der Angaben der Spitäler und Pflegeheime in Artikel 22a Absatz 3 des Gesetzes, welcher indessen für alle Leistungserbringer Gültigkeit hat, enthalten ist.

Artikel 31

Artikel 31 regelt die Veröffentlichung der durch das BFS erhobenen Daten der Leistungserbringer. Neu werden insbesondere medizinische Qualitätsindikatoren sowie Angaben über die Qualifikation der Leistungserbringer veröffentlicht.

Artikel 37

Infolge des Wegfalls des Begriffs „teilstationär“ ist die Verordnungsbestimmung anzupassen. In Bezug auf die Vergütung der stationären Behandlung von Versicherten mit Wohnsitz im Ausland bedarf der Artikel einer Anpassung an die neue Finanzierungsregelung. Mit dem Einschluss der Investitionskosten in die leistungsbezogenen Pauschalen entfällt der Grund für die Differenzierung der Tarife nach inner- und ausserkantonalen Versicherten. Zur Anwendung kommt der Tarif des Leistungserbringers.

Artikel 55a

Damit die Geburtshäuser zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein können, müssen sie sinngemäss die von den Spitälern geforderten Anforderungen nach Artikel 39 KVG erfüllen. Hervorzuheben ist, dass die ausreichende Betreuung durch eine Hebamme garantiert werden muss. Diese trägt die Verantwortung für die Betreuung der Versicherten im Rahmen einer komplikationslosen Geburt. Sie entscheidet, wann weitere Personen beigezogen werden müssen und unter welchen Umständen eine Versicherte im medizinischen Notfall in ein Spital überwiesen wird. Somit muss das Geburtshaus so organisiert sein, dass es auf medizinische Notfälle richtig reagieren kann.

Kriterien für die Spitalplanung

Artikel 39 Absatz 2ter KVG beauftragt den Bundesrat, einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit zu erlassen. Die Beachtung der Planungskriterien ist für die Kantone bei der Zulassung der Leistungserbringer verbindlich. In den vorliegenden Bestimmungen über die Planungskriterien werden mit dem Begriff Einrichtungen sowohl die Spitäler, die Geburtshäuser und die Pflegeheime als Ganzes als auch entsprechende Abteilungen verstanden.

Artikel 58a

Artikel 39 KVG äussert sich zu den grundsätzlichen Aspekten der Planung und bezeichnet deren Zielsetzung und Elemente. Die Planungsschritte und –elemente werden in der Verordnung näher definiert. Der Kanton muss mit der Planung den Versorgungsbedarf der im Kanton wohnenden Bevölkerung in Spitälern oder Geburtshäusern sowie in Pflegeheimen ermitteln und das entsprechende Angebot inner- oder ausserkantonal sicherstellen. Gegenstand der Planung sind die Leistungen für alle