Bericht KVV
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
lung gegeben ist, könnte dies in Bereichen wie Rehabilitation oder Psychiatrie nicht der Fall sein,weil ein solches System in den betreffenden Bereichen zumindest nach heutigem Kenntnisstand nicht geeignet erscheint. Der Wortlaut von Artikel 49 Absatz 1 KVG zwingt die Tarifpartner nicht dazu, Fallpauschalen zu vereinbaren. In bestimmten Bereichen ausserhalb der akutsomatischen Behandlung ist auch die Festlegung von Tagespauschalen nicht von vornherein ausgeschlossen. Damit der Leistungsbezug selbst bei Tagespauschalen gewährleistet bleibt, wird in der Verordnung die Art des erforderlichen "Bezugs" zwischen dem Tarif und der abzugeltenden Leistung im Grundsatz festgelegt. Zur Herstellung einer grösstmöglichen Übereinstimmung zwischen der Vergütung und der erbrachten Leistung auch im Falle von Tagespauschalen ist eine Differenzierung der Tarife zu verlangen, die darin besteht, die Leistung auf zwei Ebenen zu beschreiben: einerseits die betreffende Leistung als solche (Art der Leistung) und andererseits die Ressourcenintensität – insbesondere der Einsatz von Personal oder technischen Hilfsmitteln -, die je nach Schweregrad und Aufwand des Behandlungsfalls unterschiedlich sein kann (Intensität der Leistung). Diese Anforderung wird in Absatz 4 der vorliegenden Bestimmung festgehalten.
Artikel 59e
Nach Artikel 49 Absatz 2 KVG kann pro abgerechneten Fall ein Beitrag zur Deckung der Finanzierungskosten der Organisation erhoben werden, die für die Erarbeitung, Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen zuständig ist. Über die Höhe dieses Beitrags müssen sich die Partner einigen. Der Beitrag soll in der ganzen Schweiz für jeden abgerechneten Fall erhoben werden und kann somit einem landesweit einheitlichen "Tarif" zur Abgeltung der Leistungen der oben genannten Organisation gleichgesetzt werden. Mit Blick auf Artikel 46 Absatz 4 KVG soll er folglich dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden. Die Genehmigungsbehörde achtet bei ihrer Prüfung insbesondere darauf, dass kein ungerechtfertigter Beitrag erhoben wird.
Der Bundesrat kann auch die Erhebung des Beitrags pro Fall nach Artikel 49 Absatz 2 KVG, wie auch die Anwendung der Tarifstruktur, allgemeinverbindlich erklären, namentlich falls einzelne Leistungserbringer oder Versicherer beschliessen sollten, dem gesamtschweizerischen Tarifvertrag nicht beizutreten. Diese spezifische Bestimmung ist nicht zu verwechseln mit Artikel 46 Absatz 2 KVG, in dem unter anderem die Art und Weise des Beitritts zu und Rücktritt von einem Tarifvertrag geregelt ist. Letztere Bestimmung gilt dann, wenn Nichtmitglieder eines Verbands von Versicherern oder von Leistungserbringern einem Vertrag dieses Verbands beitreten wollen und besagt, dass der Vertrag vorsehen kann, von ihnen die Entrichtung eines angemessenen Beitrags an die Unkosten des Abschlusses und der Durchführung des Vertrags zu verlangen.
Die Aufteilung der Finanzierung des Beitrags pro Fall zwischen den Versicherern und den Kantonen wird durch Artikel 49a Absatz 1 KVG nicht direkt geregelt. Dieser Artikel behandelt die Aufteilung der Finanzierung der Vergütungen nach Artikel 49 Absatz 1 KVG. Ausgehend von der Annahme, dass die Finanzierung des Beitrags nach Artikel 49 Absatz 2 KVG denselben Regeln unterliegen muss, die für Spitalleistungen gelten, und um jegliche Unklarheit diesbezüglich zu beseitigen, bestimmt Absatz 3 der vorliegenden Bestimmung, dass Artikel 49a Absatz 1 und 2 KVG analog anzuwenden sind.
Übergangsbestimmungen
Das Datum, bis zu dem die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen auf gesamtschweizerischer Ebene spätestens abgeschlossen sein muss, wird in den Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung auf den 31. Dezember 2011 festgesetzt. Dieses Datum gilt für sämtliche Spitalbereiche (akutsomatische Behandlung, Rehabilitation, Psychiatrie, usw.) sowie für die Geburtshäuser.
Um die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 49 Absatz 2 KVG zu überwachen und damit im Hinblick auf die Frist vom 31. Dezember 2011 gegebenenfalls frühzeitig Vorkehrungen insbesondere für den Fall getroffen werden können, dass sich die Tarifpartner nicht einig würden (behördliche Festsetzung der Tarifstruktur, angeordnete Einsetzung der Organisation) ist es notwendig, Bestimmungen auf Verordnungsebene vorzusehen. Absatz 1 schreibt den Tarifpartnern und den Kantonen vor, den Bundesrat bis zum 31. Januar 2009 schriftlich über den Stand der Arbeiten im Zusammenhang mit der Einsetzung der Organisation, die nach Artikel 49 Absatz 2 KVG für die Erarbeitung der einheitlichen