Bericht KVV
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 14 Seiten
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Bezug zu den unter Federführung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren erarbeiteten und verabschiedeten „Leitfaden zur leistungsorientierten Spitalplanung“ notwendig. Die Revisionsvorlage enthält zudem neue Vorgaben wie die Verpflichtung zur Koordination der Planungen zwischen den Kantonen.
Mit den Planungskriterien sollen die Unterschiede in den Planungskonzepten verringert und der effiziente Mitteleinsatz gefördert werden. Ziel ist die Verringerung von Überkapazitäten. Zudem soll sowohl im System der Planung als auch in jenem der Finanzierung der Leistungsbezug geschaffen werden, so dass bezüglich Planung und -finanzierung Kompatibilität besteht. In diesem Sinne übernehmen die Kriterien eine steuernde Funktion im Rahmen der Einführung einer leistungsorientierten Spitalplanung.
Mit den neuen Instrumenten der Leistungsfinanzierung und der freien Spitalwahl sollen die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und den Qualitätswettbewerb gefördert werden. Damit wird indessen nicht die über eine bedarfgerechte Spitalversorgung hinausgehende Mengenausweitung, welche sich in der Form von unnötigen Hospitalisationen manifestiert, verhindert. Im Gegenteil, Spitäler können ein Interesse haben, ihr Angebot zu erhöhen, was eine Erhöhung der Nachfrage induziert. Das im Rahmen der Gesetzesrevision beschlossene Festhalten am Instrument der Spitalplanung ist begründet durch die weiterhin notwendige Mengensteuerung und ist in diesem Sinne auch mit dem neuen Finanzierungssystem kohärent. Dass die Zulassung der Einrichtungen der Planung einer bedarfsgerechten Versorgung entsprechen soll impliziert ebenfalls, dass das auf der Liste aufgeführte Angebot an Einrichtungen mit dem gesamten Versorgungsbedarf für die Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner übereinstimmen muss. In Verbindung mit der auf alle Einrichtungen anwendbaren Finanzierungsregelung wird der Anreiz erhöht, bedarfsgerecht zu planen und für die obligatorisch versicherten Patienten das Angebot in einem bestimmten Leistungsbereich innerkantonal oder ausserkantonal zu sichern. So werden im Spitalbereich auch mögliche Unterschiede zwischen der Finanzierungspraxis der einzelnen Kantone vermieden. Die neu vorgesehene Möglichkeit der Versicherer, mit nicht auf der Liste des Kantons aufgeführten Spitälern Verträge über die Vergütung von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abzuschliessen, tangiert die bedarfsgerechte Spitalplanung nur beschränkt. Dass Nicht-Listenspitäler beim Bestehen eines Bedarfs zumindest einen Teil der gesetzlichen Leistungen auf vertraglicher Basis erbringen können, erlaubt es den Kantonen, im Rahmen der Listenspitäler eine knappe Bedarfsplanung durchzuführen. Den Kantonen nicht erlaubt ist indessen, dass keine bedarfsgerechte Planung erstellt wird.
In Absatz 3 der Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderungen wird festgehalten, dass die kantonalen Spitalplanungen bis spätestens drei Jahre nach dem Einführungszeitpunkt der leistungsbezogenen Pauschalen den geänderten Anforderungen entsprechen müssen. Trotz der relativ langen Frist zur Überarbeitung der Planungen dürfte es sich empfehlen, mit der Überarbeitung bereits kurze Zeit nach Inkrafttreten der Vorlage zu beginnen, dies insbesondere wegen der komplexen Zusammenhänge zwischen Leistungsplanung, Leistungsfinanzierung, Qualität und Wirtschaftlichkeit.
3. Anerkennung der Geburtshäuser als Leistungserbringer
Mit der Gesetzesänderung werden neu die Geburtshäuser als Leistungserbringer im Gesetz verankert. Bereits im Rahmen der im Dezember 2003 vom Parlament verworfenen Vorlage zur KVG-Revision war vorgesehen, dass die Geburtshäuser als Leistungserbringer gemäss KVG gelten sollen. Dies, weil die Entbindung in einem Geburtshaus nach Ansicht der Ratsmehrheit einem Bedürfnis entspricht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Geburtshäuser zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden in Analogie zur Zulassung der anderen Leistungserbringer geregelt.
Eine neue Bestimmung muss entsprechend in die Verordnung eingefügt werden.
4. Rechnungskontrolle und Datenbereitstellung für die Weiterentwicklung des Tarifsys-
tems
Die Einführung von leistungsbezogenen Pauschalen in der Form diagnosebezogener Fallpauschalen macht Datenlieferungen vom Leistungserbringer an den Versicherer erforderlich. Die Datenlieferungen erhalten wegen der Erfassung der Diagnosen Informationen, welche im Sinne des Datenschutzes als