Bericht KVV
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 14 Seiten
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obligatorisch Krankenversicherten. Die Planungskriterien gelten für alle Versicherten, ohne Berücksichtigung, ob eine zusätzliche Versicherungsdeckung besteht.
Artikel 58b
Absatz 1 äussert sich zum ersten Planungsschritt, der Bedarfsermittlung. Im Rahmen einer leistungsorientierten Spitalplanung stehen die Leistungsdaten wie Fall- bzw. diagnosebezogene Falldaten im Vordergrund, im Rahmen einer Kapazitätsplanung die Betriebsdaten wie Aufenthaltsdauer oder Bettenbelegung. Die Bedarfsermittlung kann sowohl analytisch (Prognose der künftigen Bedarfsdeterminanten) als auch normativ (Bestimmung des Bedarfs an Hand von Sollwerten) erfolgen. Vergleiche, welche im Rahmen der Bedarfsermittlung angestellt werden, sollen namentlich die Orientierung am Besten, also ein Benchmarking erlauben, im Gegensatz zur Fortschreibung der bestehenden Trends. Unter den in Absatz 1 genannten Strukturanalysen sind insbesondere die Vernetzung der ambulanten und stationären Versorgung sowie die Substitutionsmöglichkeiten zu verstehen. Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Situation in den Kantonen soll im Zusammenhang mit der leistungsorientierten Spitalplanung auf die verbindliche Festsetzung einer Methode verzichtet werden. Damit kann sowohl den Unterschieden in der Datenlage als auch in Bezug auf die methodischen Ansätze Rechnung getragen werden.
Absatz 2 hält fest, dass die Kantone in einem zweiten Planungsschritt das Angebot unter Berücksichtigung der aufgelisteten Kriterien überprüfen und eine Auswahl treffen müssen mit dem Ziel, das Angebot dem Bedarf sowie einer effizienten und qualitativ hochstehenden bedarfsgerechten Leistungserbringung anzupassen. Notwendig ist daher der Bezug zur Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen. Die Versorgungssicherheit ist gewährleistet, wenn der Bedarf korrekt ermittelt wurde und das bedarfsgerechte Angebot zugewiesen und gesichert ist.
In den Absätzen 3 und 4 werden die Begriffe Wirtschaftlichkeit und Qualität präzisiert. Einheitliche Kriterien sind erforderlich, weil mit der Auswahl der auf der Liste zugelassenen Einrichtungen eine wichtige Voraussetzung geschaffen wird um zu bestimmen, zu welchem Preis und mit welcher Qualität künftig Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden können. Eine einheitliche Basis ist einerseits erforderlich, weil sich die Spitaltarife nach Artikel 49 Absatz 1 KVG an der Entschädigung jener Spitäler orientieren müssen, welche die Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen und andererseits, weil die zugelassenen Spitäler ihre Leistungen zum festgesetzten Preis mit der nötigen Qualität erbringen müssen. Sinngemäss gilt diese Regel auch für die Pflegeheime und Geburtshäuser.
Absatz 5 hält fest, dass die Funktion der Mengensteuerung, welche durch eine bedarfsgerechte Planung erzielt wird, mit der Einführung der leistungsbezogenen Spitalfinanzierung und mit der freien Spitalwahl erhalten bleibt; die ausführliche Begründung findet sich in Punkt II. 2. Bis anhin stützte sich die bundesrätliche Rechtsprechung zu den Spitalplanungen zur Beurteilung der Mengensteuerung auf die Bettenzahlen. Mit der Einführung der leistungsorientierten Planung für Akutspitäler und Geburtshäuser nach Artikel 58c Absatz 1 erfolgt die Mengensteuerung mittels Instrumenten, welche sich auf die Leistungen beziehen. In diesem Sinn werden die Kantone verpflichtet, die Zulassung der Leistungen mit einem Instrument der Mengensteuerung zu verknüpfen. Analog zur Methode der leistungsorientierten Spitalplanung wird auch für die Instrumente der Mengensteuerung auf eine nähere Festsetzung der Methode verzichtet, dies aus Rücksicht auf die unterschiedliche Situation in den Kantonen. Heute können die Mengen im Rahmen einer leistungsbezogenen Spitalplanung namentlich mittels Globalbudgets oder mit einem von der Menge abhängigen variablen Kantonsbeitragsanteil gesteuert werden.
Absatz 6 nimmt Bezug auf die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d erwähnte Möglichkeit einer gemeinsamen Planung und die in Artikel 39 Absatz 2bis enthaltene Verpflichtung der gesamtschweizerischen Planung für den Bereich der hochspezialisierten Medizin. Gemeinsam planen bedeutet, dass im betroffenen Leistungsbereich die Nachfrage bezogen auf die gemeinsame Wohnbevölkerung ermittelt wird bzw. bei der Beurteilung und Auswahl des Angebotes die Einrichtungen im gemeinsamen Gebiet berücksichtigt werden. Es handelt sich daher um eine Planung, die sich über die Kantonsgrenzen ausdehnt. Anders ist die Situation bei den kantonalen Planungen, für welche die interkantonale Koordination näher im Artikel 58d geregelt wird. Im Rahmen einer gemeinsamen Planung kann die Ermitt-