Bericht KVV

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 14 Seiten

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Tarifstrukturen zuständig sein wird, zu informieren. Hierzu sei angemerkt, dass die Übermittlung der Statuten der Organisation an den Bundesrat nicht aus Gründen einer Aufsicht im Sinne des Gesetzes verlangt wird, sondern lediglich damit dieser sich anhand eines offiziellen Dokuments vergewissern kann, dass die Organisation die Ziele verfolgt, welche ihr durch Artikel 49 Absatz 2 KVG übertragen wurden. Die Frist vom 31. Januar 2009 ist im Zusammenhang mit dem in Absatz 3 der vorliegenden Bestimmung festgelegten Datum zu sehen, denn dadurch werden den Tarifpartnern mindestens fünf Monate Zeit zwischen dem Ablauf der Frist für die Aufnahme der Tätigkeit der Organisation und demjenigen für die Hinterlegung des Gesuchs um Genehmigung des Tarifvertrags eingeräumt.

Es steht den Tarifpartnern und den Kantonen frei, die Aufgabe der Erarbeitung, Anpassung und Pflege der einheitlichen Tarifstrukturen nach Artikel 49 Absatz 1 KVG für die betroffenen Bereiche (akute somatische Behandlung, Rehabilitation, Psychiatrie, Geburtshaus, usw.) nicht einer einzelnen Organisation zu übertragen. Absatz 2 der vorliegenden Bestimmung verpflichtet die Tarifpartner, für die Koordinierung zwischen den genannten Bereichen zu sorgen; dies sowohl hinsichtlich der Arbeiten als auch bezüglich der erforderlichen Begleitmassnahmen.

Angesichts der konstitutiven Wirkung der Genehmigung und um zu vermeiden, dass die Tarifpartner dem Bundesrat ihr Genehmigungsgesuch zu spät vorlegen, muss den Tarifpartnern in der Verordnung eine Frist für die Einreichung des ersten Gesuchs um Genehmigung des Tarifvertrages gesetzt werden. Nach Absatz 1 der vorliegenden Bestimmung muss das betreffende Gesuch dem Bundesrat spätestens 30 Monate vor Ablauf der auf den 31. Dezember 2011 angesetzten Frist für die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen übermittelt werden. Dies mit folgender Begründung:

Absatz 3 zieht in Betracht, dass es für die Tarifpartner wichtig ist, über eine vom Bundesrat genehmigte Fassung der Tarifstruktur verfügen zu können. Unter dem tariflichen Gesichtspunkt haben sie dadurch einerseits die Möglichkeit, auf der Basis eines Tarifvertrags und einer Tarifstruktur, die beide als gesetzeskonform anerkannt sind, gültige Verträge beispielsweise auf kantonaler Ebene abzuschliessen. Andererseits sollen die Spitäler aus technischen Überlegungen heraus auch genügend Zeit für die Anpassung ihres Informatiksystems erhalten. Damit dem Bundesrat die notwendige Zeit für die zeitgerechte Genehmigung zur Verfügung steht, ist eine Frist von mindestens sechs Monaten vorzusehen. Dieser Zeitraum stellt vor allem in dem Fall, in dem die Tarifpartner dem Bundesrat für jeden einzelnen Bereich ein Genehmigungsgesuch vorlegen würden, ein Minimum dar. Zudem ist in Bezug auf die Tarifverhandlungen davon auszugehen, dass die Tarifpartner im Prinzip während des Jahres T-1 über die Tarife verhandeln, die im das Jahr T anwendbar sein werden, und zwar auf der Grundlage der Kosten und Leistungen aus dem Jahr T-2 – ein Sachverhalt, der auch durch die Rechtsprechung des Bundesrates bestätigt wurde. Für die Abwicklung des Verfahrens ist dementsprechend ein Zeitraum von 24 Monaten vorzusehen.

Beim Wechsel eines Tarifmodells geht das KVG vom Grundsatz der Kostenneutralität aus (Artikel 59c Abs. 1 Bst. c KVV). Allerdings bringt die Revision der Spitalfinanzierung vielfältige Änderungen mit sich, die weit über die Einführung eines neuen Tarifmodells hinausgehen. Eine Kostenneutralität im engeren Sinne, wie sie bei TARMED verlangt wurde, lässt sich de facto somit nicht erreichen. Deshalb müssen die Tarifpartner im Sinne von Begleitmassnahmen ein Konzept zur Kostenkontrolle und - steuerung einschliesslich der dazugehörigen Korrekturmassnahmen ausarbeiten und umsetzen. Die Frage der Leistungsvolumen ist ebenfalls zu berücksichtigen. Insbesondere muss es bei der Umsetzung dieses Konzepts möglich sein, zwischen den Auswirkungen der Einführung des Tarifmodells an sich und den Auswirkungen, die durch die Änderung des Finanzierungsmodells verursacht sind, zu unterscheiden: neue Regelung der Finanzierungsanteile von Kantonen und Versicherern, Gleichstellung von öffentlichen und privaten Spitälern, Berücksichtigung der Investitionen bei den Pauschalen, Einführung der freien Spitalwahl.

Die Tarifpartner können nach Artikel 49 Absatz 2 KVG pro abgerechneten Fall einen Beitrag zur Finanzierung der Tätigkeit der Organisation erheben, die für die Erarbeitung, Anpassung und Pflege der einheitlichen Tarifstrukturen verantwortlich ist. Artikel 59e regelt die Bedingungen für die bundesrätliche Genehmigung und die Finanzierung des Beitrags. Absatz 4 bezieht sich auf die erstmalige Genehmigung des vorgesehenen Betrags.