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Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 20 Seiten

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Anhang (Art. 29)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 200715

Art. 2 Bst. a und abis

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Privathaushalt: Gesamtheit der Personen, die in derselben Wohnung in demselben Gebäude wohnen;

abis. Kollektivhaushalte:

1. Alters- und Pflegeheime,

2. Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche,

3. Internate und Studentenwohnheime,

4. Institutionen für Behinderte,

5. Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich,

6. Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs,

7. Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende,

8. Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen;

2. Verordnung vom 24. Mai 197816 über die politischen Rechte

Art. 6a Verteilung der Nationalratssitze

Die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone richtet sich nach deren Anteil an der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Volkszählungsverordnung vom ...17.

Bisheriger Art. 6a wird Art. 7

15 SR 431.021

16 SR 161.11

17 SR ...