Vorlage
Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 20 Seiten
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2 Für die Berechnung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes für das Einholen der Auskünfte wird ein Stundenansatz von 120 Franken zugrunde gelegt.
3 Die Aufwandgebühr wird bei der natürlichen Person oder bei deren gesetzlicher Vertretung erhoben
4 Die Bezahlung der Gebühr entbindet nicht von der Auskunftspflicht
Art. 17 Papierform und elektronische Form
1 Alle Fragebogen der Stichprobenerhebungen in Papierform sind in verschlossenen Umschlägen zu versenden.
2 Die Erhebungen in elektronischer Form erfolgen per Internet. Die Fragebogen haben denselben Inhalt wie die entsprechenden Papierfragebogen.
3 Die Daten der Erhebungen per Internet sind in verschlüsselter und gesicherter Form zu übermitteln.
Art. 18 Auswertung der Erhebungen und Veröffentlichung der Ergebnisse
1 Die Registererhebungen werden jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse werden spätestens am 31. August des Folgejahres veröffentlicht
2 Die Strukturerhebung wird jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse werden innerhalb von 12 Monaten nach dem Stichtag veröffentlicht.
3 Die thematischen Erhebungen werden jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse werden innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht.
4 Erste Ergebnisse der Omnibus-Erhebung werden innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht.
Art. 19 Wohnbevölkerungszahlen
Das BFS veröffentlicht folgende Zahlen zur Wohnbevölkerung:
a. ständige Wohnbevölkerung;
b. nichtständige Wohnbevölkerung;
c. Wohnbevölkerung am Nebenwohnsitz;
d. mittlere ständige Wohnbevölkerung;
e. mittlere nichtständige Wohnbevölkerung.