Vorlage

Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 20 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

2 Für die Berechnung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes für das Einholen der Auskünfte wird ein Stundenansatz von 120 Franken zugrunde gelegt.

3 Die Aufwandgebühr wird bei der natürlichen Person oder bei deren gesetzlicher Vertretung erhoben

4 Die Bezahlung der Gebühr entbindet nicht von der Auskunftspflicht

Art. 17 Papierform und elektronische Form

1 Alle Fragebogen der Stichprobenerhebungen in Papierform sind in verschlossenen Umschlägen zu versenden.

2 Die Erhebungen in elektronischer Form erfolgen per Internet. Die Fragebogen haben denselben Inhalt wie die entsprechenden Papierfragebogen.

3 Die Daten der Erhebungen per Internet sind in verschlüsselter und gesicherter Form zu übermitteln.

Art. 18 Auswertung der Erhebungen und Veröffentlichung der Ergebnisse

1 Die Registererhebungen werden jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse werden spätestens am 31. August des Folgejahres veröffentlicht

2 Die Strukturerhebung wird jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse werden innerhalb von 12 Monaten nach dem Stichtag veröffentlicht.

3 Die thematischen Erhebungen werden jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse werden innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht.

4 Erste Ergebnisse der Omnibus-Erhebung werden innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht.

Art. 19 Wohnbevölkerungszahlen

Das BFS veröffentlicht folgende Zahlen zur Wohnbevölkerung:

a. ständige Wohnbevölkerung;

b. nichtständige Wohnbevölkerung;

c. Wohnbevölkerung am Nebenwohnsitz;

d. mittlere ständige Wohnbevölkerung;

e. mittlere nichtständige Wohnbevölkerung.