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Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 20 Seiten
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3. Abschnitt: Erhebungen
Art. 9 Erhebungsprogramm
1 Die Übersicht über die Grundgesamtheiten und Erhebungsmerkmale (Erhebungsprogramm) enthält für die Gesamtheit der Statistiken der Volkszählung:
a. die Erhebungen im Rahmen des Standardprogramms des Bundes;
b. die Aufstockungsmöglichkeiten der Kantone;
c. die harmonisierten Schlüsselmerkmale.
2 Das Bundesamt für Statistik (BFS) erarbeitet das Erhebungsprogramm in Zusammenarbeit mit den Kantonen und konsultiert diese vor Programmänderungen.
3 Es publiziert das Erhebungsprogramm.
Art. 10 Integrationselemente
1 Die Integrationselemente umfassen die harmonisierten Schlüsselmerkmale und die Identifikatoren; sie ermöglichen die Zusammenführung von Einzeldaten und Ergebnissen in den Statistiken der Volkszählung.
2 Die harmonisierten Schlüsselmerkmale sind diejenigen Merkmale, die in allen Erhebungen erhoben werden. Sie dienen der einheitlichen Abgrenzung und Identifikation von Bevölkerungsgruppen.
3Als Personenidentifikator wird die AHV-Versichertennummer verwendet. Er ermöglicht die eindeutige Identifikation einer Person in unterschiedlichen Datenbeständen.
4Der eidgenössische Gebäudeidentifikator und der eidgenössische Wohnungsidentifikator nach Artikel 6 Buchstaben c und d RHG4 ermöglichen:
a. die Identifikation der Gebäude, Wohnungen und Haushalte in der Schweiz;
b. die Zuordnung der Personen und der Haushalte zu den Gebäuden und Wohnungen.
Art. 11 Strukturerhebung
1 Die Strukturerhebung erfolgt schriftlich in Papierform oder elektronischer Form.
2 Es werden ein Personenfragebogen und ein Haushaltsfragebogen verwendet.
3 Die Personen werden an ihrem Hauptwohnsitz befragt.
4 Gegenstand und Modalitäten der Erhebung werden im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19935 geregelt.