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Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 20 Seiten
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4. Abschnitt: Aufstockung von Erhebungen
Art. 20 Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen
1 Jeder Kanton bestimmt für sein Gebiet eine für die Zusammenarbeit mit dem BFS und die Koordination der Aufstockungen zuständige Stelle und meldet diese dem BFS.
2 Das BFS unterstützt die Kantone in fachlicher Hinsicht. Es lädt die zuständigen Stellen der Kantone zu diesem Zweck mindestens einmal jährlich ein.
Art. 21 Aufstockung der Strukturerhebung
1 Die Kantone können beim BFS eine Aufstockung der Strukturerhebung für das eigene Gebiet oder Teile davon bestellen. Die Erhebung darf höchstens auf das Doppelte aufgestockt werden.
2 Die Bestellung ist spätestens ein Jahr vor dem nächsten Stichtag einzureichen.
Art. 22 Aufstockung bei den thematischen Erhebungen
1 Die Aufstockung wird für jede thematische Erhebung im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199310 festgelegt.
2 Die thematischen Erhebungen werden grundsätzlich im ganzen Kantonsgebiet gleichmässig aufgestockt. Ausnahmen werden im Anhang der Statistikerhebungsverordnung festgehalten.
3 Die Aufstockung ist beim BFS spätestens neun Monate vor dem Erhebungsbeginn zu bestellen.
Art. 23 Aufstockung der Omnibus-Erhebung
Die Omnibus-Erhebung kann nicht aufgestockt werden.
Art. 24 Kosten der Aufstockung
1 Die Kosten der Aufstockung werden vom Besteller getragen.
2 Das BFS regelt die Einzelheiten in einer Vereinbarung mit dem Besteller.
5. Abschnitt: Datenschutz
Art. 25 Amtsgeheimnis und Sorgfaltspflicht
1 Wer mit Aufgaben der statistischen Erhebungen betraut ist, untersteht dem Amtsgeheimnis und ist verpflichtet, alle während der Erhebung erworbenen Informatio-