Vorlage
Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 20 Seiten
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Art. 29 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 30 Übergangsbestimmungen zur Aufstockung
1 Anstelle der Aufstockung nach Artikel 21 kann die Strukturerhebung im Jahr 2010 auf höchstens das Vierfache des Erhebungsumfangs aufgestockt werden, wenn in den Jahren 2011 und 2012 auf eine Aufstockung verzichtet wird.
2 Die Bestellung ist spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.
3 Eine Aufstockung der thematischen Erhebung Mikrozensus Mobilität und Verkehr mit Beginn am 1. Januar 2010 ist bis 31. März 2009 zu bestellen.
Art. 31 Übergangsbestimmungen zur Haushaltsbildung
1 Sind die Einwohnerregister bis am 31. Dezember 2010 nicht in der Lage, allen Personen ihres Gebiets den eidgenössischen Wohnungsidentifikator zuzuweisen, so nehmen sie die Haushaltsbildung mittels Vergabe einer Haushaltsnummer vor.
2 Die Vergabe der Haushaltsnummer richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale nach Artikel 4 Absatz 4 RHG14.
3 Die Haushaltsnummer ist dem BFS ab dem 31. Dezember 2010 quartalsweise mit den übrigen Daten zu liefern, bis das Einwohnerregister den eidgenössischen Wohnungsidentifikator allen Personen seines Gebiets zugewiesen hat.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
14 SR 431.02. Der amtliche Katalog der Merkmale ist publiziert unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/00/00/publikationen.html auf der Internetseite des Bundesamtes für Statistik oder kann beim BFS, Espace de l'Europe 10, 2010 Neuenburg bestellt werden