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Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 20 Seiten

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nen und die in den Erhebungsdokumenten und Datenträgern enthaltenen Angaben über einzelne Personen gegenüber Dritten geheim zu halten.

2 Die Geheimhaltungspflicht nach Artikel 14 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 199211 gilt auch gegenüber anderen Behörden.

3 Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist auch nach Beendigung des Dienst- oder Auftragsverhältnisses strafbar.

4 Die mit Erhebungen betrauten Personen müssen für einen sicheren Transport und eine sichere Aufbewahrung der Erhebungsdokumente und Datenträger sorgen.

5 Das BFS setzt die mit Aufgaben der Erhebungen beauftragten privaten Befragungsinstitute und Organisationen schriftlich über die Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht in Kenntnis.

Art. 26 Anonymisierung

1Erhebungsmerkmale und Personenbezeichnungen dürfen nicht für personenbezogene Zwecke gespeichert und weiterverarbeitet werden.

2 Angaben zu Gebäuden und Wohnungen dürfen zur Verbesserung der Qualität des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters in dieses übernommen werden, wenn die entsprechenden Merkmale darin geführt werden.

3 Die Merkmale Name und Adresse der Arbeitsstätte oder der Schule dürfen zur Verbesserung der Qualität des Betriebs- und Unternehmensregisters in dieses übernommen werden.

4 Die Personenbezeichnungen dienen ausschliesslich der Vollständigkeitskontrolle und der Aufbereitung der Daten. Sie können zu diesem Zweck vorübergehend gespeichert und zwischen den an der Erhebung beteiligten Stellen übermittelt werden. Sie dürfen aber weder an Dritte weitergegeben noch sonst wie verwendet werden. Nach dem Abschluss der Arbeiten sind sie zu löschen. Der Personenidentifikator wird pseudonymisiert. Artikel 16 Absatz 3 RHG12 bleibt vorbehalten.

Art. 27 Vernichtung der Erhebungsdokumente und Datenträger

Das Erhebungsorgan vernichtet die Erhebungsdokumente und Datenträger, sobald Erfassung und Kontrolle der Daten abgeschlossen sind.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 13. Januar 199913 über die eidgenössische Volkszählung 2000 wird aufgehoben.

11 SR 431.01

12 SR 431.02

13 AS 1999 921; 2000 1227; 2003 3687; 2004 4813; 2006 1945