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Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 20 Seiten
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Bundesamt für Statistik, Basiserhebung der Gebäude und Wohnungen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Bezeichnung der Erhebung: Basiserhebung der Gebäude und Wohnungen
Erhebungsgegenstand: Merkmale nach Artikel 5 Absatz 1
Buchstaben a und b des Volkszählungsgesetzes23 und des Erhebungsprogramms nach Artikel 9 VZV24, Gebäudekoordinaten
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; Registererhebung Aufstockungsmöglichkeit:
Befragte: Eidgenössischen Gebäude- und
Wohnungsregisters (GWR) sowie die Personenregister bei Bund,
Kantonen und Gemeinden
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Zeitpunkt der Durchführung:
Periodizität: Jährlich
Mitwirkende bei der Durchführung: Kantonale und kommunale Bauäm-
ter (im Rahmen der Nachführung des GWR) und registerführende Stellen bei Bund, Kantonen und Gemeinden Besondere Bestimmungen: –
23 SR 431.112
24 SR