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Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 20 Seiten

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Bundesamt für Statistik, Basiserhebung der Gebäude und Wohnungen

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Bezeichnung der Erhebung: Basiserhebung der Gebäude und Wohnungen

Erhebungsgegenstand: Merkmale nach Artikel 5 Absatz 1

Buchstaben a und b des Volkszählungsgesetzes23 und des Erhebungsprogramms nach Artikel 9 VZV24, Gebäudekoordinaten

Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; Registererhebung Aufstockungsmöglichkeit:

Befragte: Eidgenössischen Gebäude- und

Wohnungsregisters (GWR) sowie die Personenregister bei Bund,

Kantonen und Gemeinden

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Zeitpunkt der Durchführung:

Periodizität: Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung: Kantonale und kommunale Bauäm-

ter (im Rahmen der Nachführung des GWR) und registerführende Stellen bei Bund, Kantonen und Gemeinden Besondere Bestimmungen: –

23 SR 431.112

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