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Vernehmlassung 2007/96: Verordnung zum Volkszählungsgesetz · 20 Seiten
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Art. 12 Thematische Erhebungen
1 Die thematischen Erhebungen werden mittels computergestützter Telefonbefragung durchgeführt. Sie kann ergänzt werden mit computergestützter persönlicher Befragung, einer schriftlichen Erhebung in Papierform oder elektronischer Form.
2 Gegenstand und Modalitäten jeder Erhebung werden im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19936 geregelt.
Art. 13 Omnibus-Erhebungen
1 Die Omnibus-Erhebungen werden mittels computergestützter Telefonbefragung durchgeführt. Sie kann ergänzt werden mit einer schriftlichen Erhebung in Papierform oder elektronischer Form.
2 Die Themen der Omnibus-Erhebungen werden durch das BFS festgelegt. Dritte können zusätzliche Erhebungsthemen und Erhebungsfragen beantragen. Sie tragen die Kosten der Erweiterung.
3 Gegenstand und Modalitäten jeder Erhebung werden im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19937 geregelt.
Art. 14 Kontrollerhebungen
1 Das BFS kann Kontrollerhebungen mittels Stichproben durchführen, um die Qualität der Basisstatistiken sicherzustellen.
2 Die Kontrollerhebungen können mit Fragebogen oder computergestützten telefonischen oder persönlichen Befragungen durchgeführt werden. Sie können mit anderen Erhebungen des BFS kombiniert werden.
Art. 15 Auskunftspflicht
1 Die Auskunftspflicht bei den einzelnen Erhebungen wird im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19938 festgelegt.
2 Die Personen, denen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes9 vom 22. Juni 2007 gewährt werden und die im Besitze einer Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements des Auswärtigen sind, sind von der Auskunftspflicht ausgeschlossen.
3 Bei den Kontrollerhebungen besteht eine Auskunftspflicht. Werden die Kontrollerhebungen mit einer anderen statistischen Erhebung des BFS kombiniert, so gilt betreffend Auskunftspflicht das Recht dieser anderen Erhebung.
Art. 16 Verletzung der Auskunftspflicht
1 Wer die Auskunftspflicht verletzt, wird vom BFS schriftlich gemahnt.