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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

5. Kapitel: Änderung des Vertrags

1. Abschnitt: Erhöhung und Verminderung der Gefahr

Art. 45 Änderung der Gefahr

Eine Änderung der Gefahr im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen liegt vor, wenn:

a. sich eine erhebliche Gefahrstatsache gemäss Artikel 15 Absatz 3 nicht bloss vorübergehend wesentlich verändert und dadurch ein neuer Gefahrszustand begründet wird;

b. sie nach dem für die Erfüllung der Anzeigepflicht gemäss Artikel 17 massgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist.

Art. 46 Erhöhung der Gefahr

1 Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer hat dem Versicherungsunternehmen jede Gefahrserhöhung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch die versicherte Drittperson erfolgen.

2 Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, innert vier Wochen nach dem Zugang der Anzeige entweder den Vertrag schriftlich zu kündigen oder die Prämie auf den Zeitpunkt der Gefahrserhöhung anzupassen.

3 Im Fall einer Prämienerhöhung ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer seinerseits berechtigt, den Vertrag innert vier Wochen nach dem Zugang der angezeigten Prämienerhöhung schriftlich zu kündigen.

4 Die Kündigung wie auch die Prämienerhöhung werden jeweils auf einen Zeitpunkt von vier Wochen nach dem Zugang der Mitteilung bei der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer wirksam.

5Wird der Vertrag gekündigt, so hat das Versicherungsunternehmen in jedem Fall vom Zeitpunkt der Gefahrserhöhung bis zum Erlöschen des Vertrags Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung.

6Zeigt die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer eine Gefahrserhöhung nicht an, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens und der Gefahrserhöhung verweigern oder kürzen.

Art. 47 Verminderung der Gefahr

1 Bei einer Gefahrsverminderung ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen oder eine Prämienreduktion zu verlangen.

2 Lehnt das Versicherungsunternehmen eine Prämienreduktion ab oder ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer mit der angebotenen Reduktion nicht einverstanden, so ist er berechtigt, den Vertrag innert vier Wochen seit Zugang der Stellungnahme des Versicherungsunternehmens schriftlich zu kündigen.