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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
3 Die Kündigung wie auch die Prämienreduktion werden jeweils auf einen Zeitpunkt von vier Wochen nach dem Zugang der Mitteilung bei der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer wirksam.
Art. 48 Kollektivvertrag
Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen und bezieht sich die Änderung der Gefahr nur auf einen Teil dieser Gegenstände oder Personen, so kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Versicherung für den übrigen Teil zu der tarifgemässen Prämie fortgesetzt wird.
2. Abschnitt: Einseitige Anpassungen des Vertrags
Art. 49 Prämienanpassungsklausel
1 Eine Anpassungsklausel, die das Versicherungsunternehmen ermächtigt, die Prämie einseitig zu erhöhen, kann nur für den Fall gültig vereinbart werden, dass die für die Prämienberechnung massgeblichen Verhältnisse sich nach Vertragsabschluss in einer Weise ändern, welche die vorgesehene Erhöhung rechtfertigen.
2 Macht das Versicherungsunternehmen von einer vereinbarten Anpassungsklausel Gebrauch, so hat es dies der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer schriftlich, begründet und unter Hinweis auf das Kündigungsrecht nach Absatz 3 mitzuteilen. Die Erhöhung tritt frühestens vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Kraft.
3Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag oder den von der Prämienerhöhung betroffenen Teil auf den Zeitpunkt zu kündigen, ab welchem die Prämienerhöhung gemäss Mitteilung des Versicherungsunternehmens wirksam würde. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie dem Versicherungsunternehmen vorher zugeht.
Art. 50 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
1 Bietet das Versicherungsunternehmen während der Vertragsdauer zum versicherten Risiko neue Allgemeine Versicherungsbedingungen an, so kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Vertrag zu diesen Bedingungen fortgesetzt wird.
2Ist die Änderung mit einer Prämienerhöhung verbunden, so ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese zu leisten.
3 Das Versicherungsunternehmen kann die Fortführung des Vertrags zu den neuen Bedingungen ablehnen, wenn damit eine Erhöhung der versicherten Gefahr verbunden wäre.