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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

6. Kapitel: Beendigung des Vertrags

1. Abschnitt: Erlöschen von Gesetzes wegen

Art. 51 Wegfall des versicherten wirtschaftlichen Interesses

1 Der Vertrag erlischt, wenn das versicherte wirtschaftliche Interesse während der Vertragsdauer wegfällt.

2 Vorbehalten bleiben Ansprüche aus versicherten Ereignissen, die bereits eingetreten sind.

Art. 52 Handänderung

1 Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.

2 Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens einen Monat nach der Handänderung ablehnen.

3 Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert zwei Wochen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühestens einen Monat nach der Kündigung.

4 Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten Artikel 46 f. sinngemäss.

2. Abschnitt: Kündigung des Vertrags

Art. 53 Ordentliche Kündigung

1 Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

2Die Parteien können vereinbaren, dass der Vertrag schon vor Ablauf des dritten Jahres kündbar ist, wobei die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer nicht schlechter gestellt werden darf als das Versicherungsunternehmen.

3Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für die Lebensversicherung.

Art. 54 Ausserordentliche Kündigung

1 Aus wichtigem Grund kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden.

2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Person nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist.

Art. 55 Kündigung im Schadenfall

1 Der Vertrag ist kündbar, wenn: