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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

a. ein Schaden eintritt, der eine Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens auslöst; und

b. der Vertrag nicht nach Artikel 51 Absatz 1 erlischt.

2 Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Auszahlung der Entschädigung.

3 Wird der Vertrag gekündigt, so endet das Vertragsverhältnis zwei Wochen nach Zugang der Kündigung.

Art. 56 Kündigung bei Entzug der Bewilligung

Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen, wenn dem am Versicherungsvertrag beteiligten Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur Versicherungstätigkeit nach Artikel 61 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20042 (VAG) entzogen worden ist.

3. Abschnitt: Folgen der Beendigung

Art. 57 Nachhaftung

Ist das befürchtete Ereignis noch während der Laufzeit des Vertrags eingetreten, so ist die Versicherungsleistung während fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags auch dann geschuldet, wenn die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens erst nach Beendigung des Vertrags ausgelöst wird.

Art. 58 Hängige Versicherungsfälle

1 Vertragsbestimmungen, welche ein Versicherungsunternehmen berechtigen, bei Beendigung des Vertrags nach Eintritt des befürchteten Ereignisses bestehende Leistungsverpflichtungen bezüglich Dauer oder Umfang einseitig zu beschränken oder aufzuheben, sind nichtig.

2 Vorbehalten bleibt die individuelle Krankenpflegeversicherung.

7. Kapitel: Zwangsvollstreckung

Art. 59 Konkurs des Versicherungsunternehmens

1Wird über das Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so erlischt der Vertrag acht Wochen nach Bekanntmachung der Konkurseröffnung.

2Die Aufsichtsbehörde sorgt für eine geeignete Information der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer.

2 SR 961.01