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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
Art. 60 Konkurs der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsneh-
mers
1 Wird über die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet, so bleibt der Vertrag bestehen und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfüllung verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beendigung des Vertrags.
2 Ansprüche und Leistungen aus der Versicherung von Kompetenzstücken (Artikel 92 des Bundesgesetzes vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs) fallen nicht in die Konkursmasse.
Art. 61 Pfändung und Arrest
Ist eine versicherte Sache gepfändet oder mit Arrest belegt, so kann das Versicherungsunternehmen, wenn es rechtzeitig benachrichtigt wird, gültig nur an das Betreibungsamt leisten.
Art. 62 Erlöschen der Begünstigung
1 Die Begünstigung erlischt mit der Pfändung des Versicherungsanspruchs und mit der Konkurseröffnung über die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer.
2Sie lebt wieder auf, wenn die Pfändung dahinfällt oder der Konkurs widerrufen wird.
3Hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer auf das Recht verzichtet, die Begünstigung zu widerrufen, so unterliegt der durch die Begünstigung begründete Versicherungsanspruch nicht der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubigerinnen und Gläubiger der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers.
Art. 63 Ausschluss der betreibungs- und konkursrechtlichen Verwertung des
Versicherungsanspruchs4
Sind der Ehegatte, der eingetragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegt, vorbehaltlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.
Art. 64 Eintrittsrecht
1 Sind der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder Nachkommen der Versicherungsnehmerin beziehungsweise die Ehefrau, der eingetragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversicherungsvertrag, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, im Zeitpunkt, in dem
3 SR 281.1
4 Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesem Artikel auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.