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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
gegen die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer ein Verlustschein vorliegt oder über sie oder ihn der Konkurs eröffnet wird, an ihrer oder seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein.
2 Die Begünstigten sind verpflichtet, den Übergang der Versicherung durch Vorlage einer Bescheinigung des Betreibungsamtes oder der Konkursverwaltung dem Versicherungsunternehmen anzuzeigen.
3Sind mehrere Begünstigte vorhanden, so müssen sie eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen, der die Mitteilungen des Versicherungsunternehmens entgegenzunehmen hat.
Art. 65 Betreibungs- und konkursrechtliche Verwertung des Versicherungs-
anspruchs
1 Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den die Schuldnerin oder der Schuldner auf das eigene Leben abgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, können der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder die Nachkommen der Schuldnerin oder die Ehefrau, der eingetragener Partner oder die Nachkommen des Schuldners verlangen, dass ihnen der Versicherungsanspruch gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.
2Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betreibungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder die Nachkommen der Schuldnerin bzw. die Ehefrau, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen übertragen wird:
a. gegen Bezahlung der pfandgesicherten Forderung; oder
b. wenn die pfandgesicherte Forderung kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises.
3Für die Übertragung bedarf es der Zustimmung der Schuldnerin oder des Schuldners.
4Das Begehren auf Übertragung ist vor der Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung geltend zu machen.
8. Kapitel: Verjährung
Art. 66
1Forderungen aus dem Vertrag verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2Sind periodische Versicherungsleistungen geschuldet, so verjährt die einzelne periodische Leistung nach fünf Jahren und die Gesamtforderung zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit der ersten rückständigen periodischen Versicherungsleistung.