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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

9. Kapitel: Versicherungsvermittlung

1. Abschnitt: Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler

Art. 67 Aufgaben

1 Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler stehen in einem Treueverhältnis zu den Kundinnen und Kunden und handeln in deren Interesse.

2Sie sind verpflichtet, ihren Rat auf die Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen zu stützen und eine fachkundige Empfehlung abzugeben, welcher Vertrag geeignet ist, die Bedürfnisse der Kundin oder des Kunden zu erfüllen.

3Sie halten die von ihnen erhobenen Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden sowie die Gründe für jeden Rat schriftlich fest, den sie ihnen zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilen.

Art. 68 Entschädigung

1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer entschädigen die Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler für ihre Vermittlungstätigkeit.

2 Die Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler erstatten den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern die ihnen vom Versicherungsunternehmen zugekommenen Leistungen wie Provisionen, Superprovisionen und andere geldwerte Vorteile, die direkt oder indirekt mit dem vermittelten Vertrag zusammenhängen.

3 Auf die Erfüllung der Herausgabepflicht kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer nur so weit verzichten, wie die Leistungen nach Absatz 2 erfüllungshalber an die Entschädigung angerechnet werden. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

Art. 69 Vertretung und Haftung

1 Ob und in welchem Umfang eine Versicherungsmaklerin oder ein Versicherungsmakler ermächtigt ist, die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss zu vertreten, beurteilt sich nach Massgabe der ihr oder ihm erteilten Vollmacht.

2Wird die Vollmacht vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilen sich deren Bestand und Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Mitteilung.

3 Lässt eine Partei die Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrags durch eine andere Person führen oder lässt sie sich beim Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so hat sie für deren Verhalten wie für ihr eigenes einzustehen. Das gilt ohne Rücksicht auf die Natur des Rechtsverhältnisses, das zwischen der betreffenden Partei und der anderen Person besteht.