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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
2. Abschnitt: Versicherungsagentin oder Versicherungsagent
Art. 70 Aufgaben
1Die Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten erfüllen bei der Beratung der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer die dem Versicherungsunternehmen obliegenden Pflichten.
2Sie beraten die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer auf der Basis der vom Versicherungsunternehmen angebotenen Produkte.
3Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und halten diese schriftlich fest.
Art. 71 Vertretung und Haftung
1 Die Versicherungsagentin oder der Versicherungsagent gilt als ermächtigt, im Namen des Versicherungsunternehmens Verträge abzuschliessen und alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Art ihrer oder seiner Tätigkeit gewöhnlich mit sich bringt.
2Artikel 69 Absatz 3 gilt sinngemäss.
10. Kapitel: Datenschutz
1. Abschnitt: Kollektivverträge
Art. 72 Besonders schützenswerte Personendaten
1 Bei kollektiven Personenversicherungen darf das Versicherungsunternehmen der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer keinen Einblick in besonders schützenswerte Daten der versicherten Personen gewähren. Vorbehalten bleibt Artikel 73.
2 Das Versicherungsunternehmen stellt Unterlagen, welche besonders schützenswerte Daten der Versicherten enthalten oder mit denen solche Daten erhoben werden, den versicherten Personen direkt zu.
3Die versicherten Personen dürfen nicht verpflichtet oder angehalten werden, solche Unterlagen:
a. dem Versicherungsunternehmen über die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer zukommen zu lassen; oder
b. in Gegenwart der Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmers oder von dessen Vertreterinnen und Vertretern zu bearbeiten.
Art. 73 Gesundheitsprüfung in der Kollektivversicherung
1Sieht ein Kollektivvertrag mit einem Arbeitgeber vor, dass das Versicherungsunternehmen die Leistungen gegenüber einer versicherten Arbeitnehmerin oder einem versicherten Arbeitnehmer aufgrund einer Gesundheitsprüfung einschränken kann,