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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
und tritt dieser Fall ein, so teilt das Versicherungsunternehmen dies der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer schriftlich mit. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist auf das Recht nach Absatz 2 hinzuweisen.
2Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat das Recht, innert zwei Wochen dem Versicherungsunternehmen zu untersagen, den Arbeitgeber über die Einschränkung in Kenntnis zu setzen.
3Untersagt die versicherte Arbeitnehmerin oder der versicherte Arbeitnehmer die Benachrichtigung des Arbeitgebers, so ist der Arbeitgeber im Falle einer Verhinderung der versicherten Arbeitnehmerin oder des versicherten Arbeitsnehmers aus einem von der Einschränkung des Versicherungsunternehmen erfassten Grundes nur zur Lohnfortzahlung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts verpflichtet, auch wenn ein Einzel- oder ein Gesamtarbeitsvertrag etwas anderes vorsieht.
2. Abschnitt: Früherfassung und interinstitutionelle Zusammenarbeit
Art. 74 Früherfassung
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen zur Früherfassung Daten an die zuständige IV-Stelle nach Artikel 3b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung (IVG) bekannt gegeben werden.
2 Es dürfen nur diejenigen Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Einwilligung der betroffenen Person nicht erforderlich.
3 Die betroffene Person ist vor der Datenbekanntgabe zu informieren.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 75 Interinstitutionelle Zusammenarbeit
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG6 Daten bekannt gegeben werden an:
a. die IV-Stellen;
b. die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe b IVG;
c. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe c IVG.
2 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche die Ermittlung von für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen oder für die Klärung der Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Sozialversicherungen notwen-