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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

dig sind. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Einwilligung der betroffenen Person nicht erforderlich.

3 Die betroffene Person ist über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.

2. Titel: Besondere Bestimmungen

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungszweige

1. Abschnitt: Schadenversicherung

Art. 76 Anrechnung und Subrogation

1 Leistungen aus einer Schadenversicherung sind nicht mit anderen schadenausgleichenden Leistungen kumulierbar.

2 Das Versicherungsunternehmen tritt für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung in die Rechte der versicherten Person ein.

Art. 77 Quotenvorrecht und Quotenteilung

1 Die Ansprüche des Versicherten gehen nur so weit auf das Versicherungsunternehmen über, als dessen Leistungen zusammen mit dem von einem Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen (Quotenvorrecht).

2 Hat das Versicherungsunternehmen seine Leistungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des befürchteten Ereignisses im Sinn von Artikel 42 Absatz 2 gekürzt, so gehen die Ansprüche des Versicherten in dem Umfang auf das Versicherungsunternehmen über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden (Quotenteilung).

Art. 78 Voraussetzungen des Rückgriffs

1 Das Versicherungsunternehmen kann Rückgriffsansprüche nur in dem Umfang ausüben, als dadurch die geschädigte Person nicht benachteiligt wird.

2 Die Rückgriffsansprüche können eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn besondere Umstände, namentlich enge Beziehungen zwischen der haftpflichtigen und der geschädigten Person, es rechtfertigen.