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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
2. Abschnitt: Mehrfachversicherung in der Schadenversicherung
Art. 79 Meldepflicht
Wird dasselbe wirtschaftliche Interesse gegen dieselbe Gefahr und dieselben Schäden für dieselbe Dauer durch mehrere Unternehmen versichert, so ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Versicherungsunternehmen umgehend schriftlich zu informieren, wenn sie oder er von der Mehrfachversicherung Kenntnis hat, und alle betroffenen Verträge anzugeben.
Art. 80 Kündigungsrecht
1Jedes Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert zwei Wochen nach Zugang der Information über die Mehrfachversicherung kündigen.
2Macht ein Versicherungsunternehmen von diesem Recht Gebrauch, informiert es die anderen.
3Die Kündigung wird vier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens bei der Versicherungsnehmerin oder beim Versicherungsnehmer wirksam.
Art. 81 Folgen bei ungekündigten Verträgen
1Bleiben mehrere Verträge ungekündigt, so werden bei Vollwertversicherungen die Prämien und Versicherungssummen ab Zugang des Informationsschreibens proportional so reduziert, dass das Total der Versicherungssummen dem Versicherungswert entspricht.
2Handelt es sich bei den ungekündigten Verträgen um Erstrisikoversicherungen, kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer beantragen, das Total der Versicherungssummen auf die höchste, in einem der ungekündigten Verträge festgelegte Versicherungssumme zu reduzieren.
3Für Erstrisikoversicherungen mit reduzierter Versicherungssumme ist die tarifgemässe Prämie geschuldet.
Art. 82 Aufteilung des Schadens
1Ist ein Schaden mehrfach versichert und tritt das befürchtete Ereignis ein, so haften die Versicherungsunternehmen für den vertragsgemässen Ersatz des Schadens bis zur Höhe der mit ihnen vereinbarten Versicherungssumme solidarisch.
2Sie teilen den Schaden untereinander wie folgt auf:
a. bei der Vollwertversicherung: im Verhältnis der Versicherungssummen;
b. bei der Erstrisikoversicherung zu gleichen Teilen.
Art. 83 Verletzung der Meldepflicht
1Unterlässt die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Meldung gemäss Artikel 79 in der Absicht, sich oder einer anderen Person einen unrechtmäs-