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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

sigen Vorteil zu verschaffen, so entfällt die Leistungspflicht aller Versicherungsunternehmen für bereits eingetretene Versicherungsfälle.

2Die Versicherungsunternehmen können die Verträge innert vier Wochen nach Kenntnis der Verletzung der Informationspflicht gemäss Artikel 79 Absatz 1 kündigen; die Kündigung wird wirksam, sobald das Kündigungsschreiben bei der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer eingeht. Für ungekündigte Verträge gilt Artikel 81 sinngemäss.

Art. 84 Ausnahmen

Die Artikel 79-82 gelten nicht

a. für Vollwertversicherungen, wenn die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert um höchstens einen Zehntel übersteigen;

b. für Erstrisikoversicherungen, die unterschiedliche Risiken decken, wenn die Mehrfachversicherung sich auf eine Deckung beschränkt, der in allen betroffenen Verträgen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

3. Abschnitt: Summenversicherung

Art. 85

Leistungen aus Summenversicherungen sind mit anderen Leistungen kumulierbar.

2. Kapitel: Einzelne Versicherungszweige

1. Abschnitt: Sachversicherung

Art. 86 Versicherungswert

Der Versicherungswert einer Sache entspricht dem ihr von den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beigemessenen Wert, vermutungsweise dem Verkehrswert.

Art. 87 Ersatzwert

1 Der Ersatzwert einer Sache entspricht dem Verkehrswert bei Eintritt des befürchteten Ereignisses; die Parteien können ihn abweichend festlegen.

2 Das Versicherungsunternehmen schuldet im Totalschadenfall den Ersatzwert, im Teilschadenfall einen Anteil davon, höchstens jedoch die Versicherungssumme.

Art. 88 Überversicherung

1 Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, so können sowohl das Versicherungsunternehmen als auch die Versicherungsnehmerin oder