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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Überversicherung durch Anpassung der Versicherungssumme und der Prämie beseitigt wird.

2 Absatz 1 gilt auch, wenn sich der Wert der versicherten Sache nachträglich erheblich vermindert.

3 Hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht bewirkt oder beibehalten, sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, gilt bei Eintritt des befürchteten Ereignisses Artikel 83 sinngemäss.

Art. 89 Unterversicherung

Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht, kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, in welchem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht, sofern es sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat (Vollwertversicherung).

2. Abschnitt: Haftpflichtversicherung

Art. 90 Umfang

1 Die Versicherung deckt sowohl die Ersatzansprüche der Geschädigten als auch die Rückgriffsansprüche Dritter.

2 Im Rahmen der Versicherungssumme umfasst die Versicherung gerichtliche und aussergerichtliche Kosten, die durch die Abwehr geltend gemachter Ansprüche entstehen, soweit diese Aufwendungen nach den Umständen geboten sind oder vom Versicherungsunternehmen veranlasst werden.

Art. 91 Direktes Forderungsrecht und Auskunftsanspruch

1 Die geschädigte Person, ihre Rechtsnachfolgerin oder ihr Rechtsnachfolger hat gegen das Versicherungsunternehmen ein direktes Forderungsrecht im Rahmen der Versicherungsdeckung. Vorbehalten bleiben Einwendungen und Einreden, die ihr das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegenhalten kann.

2 Die geschädigte Person kann von der haftpflichtigen Person Auskunft über deren Haftpflichtversicherungsschutz verlangen.

3 Dieser Artikel findet auf die nicht obligatorische Haftpflichtversicherung für reine Vermögensschäden keine Anwendung.

Art. 92 Ungenügende Versicherungsdeckung

1 Deckt die Versicherungssumme die Ansprüche mehrerer Geschädigter nicht, werden die Leistungen anteilsmässig herabgesetzt.

2 Hat das Versicherungsunternehmen unfreiwillig oder in gutem Glauben eine Ersatzleistung erbracht, die den anteilsmässigen Anspruch einer geschädigten Person