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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

übersteigt, ist es im Umfang dieser Leistung gegenüber den anderen Geschädigten befreit.

3 Wird gegen das Versicherungsunternehmen Klage eingereicht, setzt das Gericht auf Antrag einer der klagenden Parteien oder von Amtes wegen den nicht am Prozess beteiligten Geschädigten eine Frist, während der sie sich dem Verfahren anschliessen können. Es weist die Geschädigten auf die Folgen hin, die sie gewärtigen müssen, wenn sie sich nicht am Verfahren beteiligen.

4 Wer seine Ansprüche nicht fristgerecht geltend macht, wird vom Gericht bei der Zuteilung der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Ersatzleistungen nicht berücksichtigt.

Art. 93 Rentenleistungen

1 Ist der Kapitalwert einer Rente höher als die Versicherungssumme, ist die Rente in dem Mass zu kürzen, in welchem ihr kapitalisierter Wert die Versicherungssumme überschreitet.

2 Im Umfang der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens sind dieses und die versicherte Person von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit.

Art. 94 Schadenregulierung

1 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, innert drei Monaten nach Anmeldung einer Entschädigungsforderung schriftlich:

a. ein begründetes Angebot zu unterbreiten, wenn die Leistungspflicht unbestritten und der Anspruch bezifferbar ist;

b. eine begründete Stellungnahme abzugeben, wenn die Leistungspflicht bestritten oder der Anspruch noch nicht bezifferbar ist.

2 Kommt das Versicherungsunternehmen diesen Verpflichtungen nicht nach, kann ihm die Person, die die Entschädigungsforderung angemeldet hat, eine Nachfrist von vier Wochen ansetzen.

3Nach deren unbenütztem Ablauf wird vermutet, dass die Leistungspflicht im Umfang der angemeldeten Entschädigungsforderung besteht. Vorbehalten bleiben weitergehende Ansprüche, namentlich solche aus Schuldnerverzug.

3. Abschnitt: Rechtsschutzversicherung

Art. 95 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anwendbar auf die Tätigkeit des Versicherungsunternehmens zur Verteidigung oder Vertretung der bei ihm gegen Haftpflichtansprüche versicherten Personen.