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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
Art. 96 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Rechtsschutzgarantie muss Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrags oder eines gesonderten Kapitels einer Police sein. Darin sind der Inhalt der Rechtsschutzgarantie und die entsprechende Prämie anzugeben.
2 Zusätzlich sind die Firma und die Adresse des Schadenregelungsunternehmens anzugeben, wenn die Schadenerledigung entsprechend Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a VAG7 einem solchen Unternehmen übertragen wird.
3 Räumt das Versicherungsunternehmen der versicherten Person das Recht ein, sich nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b VAG an einen unabhängigen Rechtsanwalt oder an eine andere Person zu wenden, so muss dieses Recht in den Anträgen, Policen, allgemeinen Versicherungsbedingungen und Schadenanzeigeformularen erwähnt und jeweils besonders kenntlich gemacht werden.
Art. 97 Rechte und Pflichten des Schadenregelungsunternehmens
Das Schadenregelungsunternehmen steht gegenüber der versicherten Person in den Rechten und Pflichten des Versicherungsunternehmens.
Art. 98 Wahl einer Interessenvertreterin oder eines Interessenvertreters
1 Die versicherte Person hat das Recht, frei eine Interessenvertreterin oder einen Interessenvertreter zu wählen, wenn:
a. dies im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren geboten ist; oder
b. eine Interessenkollision vorliegt.
2Das Versicherungsunternehmen muss die versicherte Person auf dieses Recht hinweisen.
3Die Parteien können vereinbaren, dass die Beauftragung der Zustimmung des Versicherungsunternehmens bedarf. Wird sie verweigert, hat die versicherte Person das Recht, drei andere, unter sich nicht verbundene Personen für die Vertretung vorzuschlagen. Eine davon muss das Versicherungsunternehmen akzeptieren.
4Das Versicherungsunternehmen trägt im Rahmen der Versicherungsdeckung die Kosten für die gewählte Interessenvertreterin oder den gewählten Interessenvertreter.
Art. 99 Information im Rahmen einer Schadenanzeige
1Das Versicherungsunternehmen, welches die Rechtsschutzversicherung gleichzeitig mit anderen Versicherungszweigen betreibt und die Erledigung von Schadenfällen nicht einem rechtlich selbstständigen Unternehmen übertragen hat, informiert