Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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besteht bei jeder Handänderung. Die Lücken im Versicherungsschutz können nicht nur bei Immobilien entstehen, wie sich aus dem Initiativtext ableiten lässt, sondern auch bei Mobilien. Bei einer Deckungslücke betreffend einer Kunstsammlung beispielsweise können die Folgen für den neuen Eigentümer ebenfalls gravierend sein.
Die WAK-N hatte sich für eine Regelung ausgesprochen, wonach die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag bei Handänderung generell auf den neuen Eigentümer übergehen. Aus den oben genannten Gründen soll diese Regelung für sämtliche Handänderungen gelten und muss sowohl Grundstücke als auch Fahrnisgegenstände betreffen.
Die Lösung soll ohne Ausnahme Anwendung finden. Auf die heute bestehenden besonderen Hinweise auf die Strassenverkehrsgesetzgebung sowie die Bestimmung von Artikel 54 Absatz 2 VVG hinsichtlich der Feuerversicherung kann daher verzichtet werden.
2.1.62 2. Abschnitt: Kündigung des Vertrags
Art. 53 Ordentliche Kündigung Absatz 1
Bereits im Entwurf zu einer Teilrevision des VVG (aus dem Jahr 1998) wurde vorgeschlagen, in das Gesetz neu ein ordentliches Kündigungsrecht aufzunehmen. Zur Begründung wurde angeführt – was sich seither nicht geändert hat –, dass Versicherungsverträge mit einer zu langen Vertragsdauer nicht mehr in die Landschaft des Versicherungswettbewerbs passen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit Wegfall der Genehmigungspflicht für Allgemeine Versicherungsbedingungen die Aufsichtsbehörde grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf einzelne Vertragsbestimmungen nehmen kann, welche die Dauer von Versicherungsverträgen betreffen. Durch ein ordentliches Kündigungsrecht (für beide Vertragsparteien) soll sichergestellt werden, dass spätestens nach drei Jahren Vertragsdauer ein Ausstieg aus der vertraglichen Bindung möglich ist. Die Festlegung der Kündigungsfrist auf das Ende eines laufenden Versicherungsjahres soll sicherstellen, dass die Prämien – welche auch Akquisitionskosten enthalten – auf Jahresbasis festgelegt werden können.
Absatz 2
Gemäss Artikel 53 Absatz 2 E-VVG sollen die Parteien vereinbaren können, dass der Vertrag schon vor Ablauf des dritten Jahres kündbar ist. Dabei darf der Versicherungsnehmer nicht schlechter gestellt werden als das Versicherungsunternehmen. Das Kündigungsrecht soll also nicht einseitig ausgestaltet werden dürfen, sondern eine bezügliche Vereinbarung muss für beide Vertragsparteien gleich lauten.
Absatz 3
Besondere Regeln bezüglich der Beendigung des Vertrages gelten für die Lebensversicherung gemäss Art. 110 E-VVG, weshalb sie vom Anwendungsbereich des