Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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Artikels 53 E-VVG auszunehmen ist. In diesem Fall gilt eine verkürzte Kündigungsfrist.

Art. 54 Ausserordentliche Kündigung Absatz 1

Artikel 54 E-VVG schreibt vor, dass ein Versicherungsvertrag aus wichtigem Grund jederzeit gekündigt werden kann. Die ausserordentliche Kündigung wird nicht an die Einhaltung besonderer Fristen geknüpft. Trotz des vorgesehenen ordentlichen Kündigungsrechts gibt es immer wieder Konstellationen, in denen es entweder dem Versicherungsunternehmen oder dem Versicherungsnehmer nicht mehr zugemutet werden kann, den Vertrag weiterzuführen. Wird ein Lebensversicherungsvertrag − vom Versicherungsunternehmen oder vom Versicherungsnehmer − ausserordentlich gekündigt und hat er in diesem Zeitpunkt einen Rückkaufswert, so kann der Versicherungsnehmer dessen Auszahlung verlangen (Art. 112 E-VVG).

Absatz 2

In Artikel 54 Absatz 2 E-VVG wird generalklauselartig festgehalten, dass als wichtiger Grund namentlich ein Umstand gilt, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist. Unzumutbarkeitsgründe können sich etwa aus einer unfairen Behandlung des Versicherungsnehmers oder aus einem Versicherungsbetrug auf Seiten des Versicherungsnehmers ergeben. Es obliegt den Gerichten, im Streitfall unter Beachtung von Artikel 2 ZGB hierzu eine adäquate Fallpraxis zu entwickeln. Eine ausserordentliche Kündigung dürfte allerdings eher selten zum Tragen kommen; im Zweifelsfall sind die Parteien auf die ordentliche Kündigung gemäss Artikel 53 E-VVG zu verweisen.

Als besondere ausserordentliche Kündigungsgründe werden sodann im Entwurf die Kündigung nach Teilschaden (Art. 55 E-VVG) sowie die Kündigung bei Entzug der Bewilligung für das Versicherungsunternehmen (Art. 56 E-VVG) eigenständig normiert.

Ein eigenständiges Kündigungsrecht aus Versicherungsaufsichtsrecht ergibt sich des Weiteren bei der Übertragung des Versicherungsbestandes (vgl. Art. 62 VAG). Bekanntlich ist bei Übertragung des schweizerischen Versicherungsbestandes auf ein anderes Unternehmen die Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich. Diese wird erteilt, wenn die Interessen der Versicherten insgesamt gewahrt werden. Gemäss Artikel 62 Absatz 3 VAG ist das übernehmende Unternehmen verpflichtet, die übernommenen Versicherungsnehmer innerhalb von einem Monat nach der Eröffnung der Bewilligung individuell über die Bestandesübertragung sowie über das damit verbundene Kündigungsrecht zu informieren. Danach hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten nach der individuellen Information zu kündigen. Gemäss Artikel 62 Absatz 4 VAG kann die Aufsichtsbehörde den Ausschluss des Kündigungsrechts anordnen, "wenn die Bestandesübertragung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu einem Wechsel des Vertragspartners der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers führt." Gedacht ist in letzterem Fall insbesondere an Verschiebungen von Versicherungs-