Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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portefeuilles innerhalb eines Konzerns. Da das diesbezügliche Kündigungsrecht besonders und explizit im Versicherungsaufsichtsrecht gründet, ist davon abgesehen worden, im Entwurf zu einem neuen VVG darauf hinzuweisen.

Art. 55 Kündigung im Schadenfall Absatz 1

Die – ausserordentlich gewährte – Möglichkeit, einen Vertrag bei Eintritt des befürchteten Ereignisses zu kündigen, drängt sich nicht zwingend auf. Da de lege ferenda nun ein ordentliches Kündigungsrecht gewährt werden soll (Art. 53 E-VVG), stellt sich sowohl aus Sicht der Versicherungsunternehmen als auch aus jener der Versicherten die Frage, ob ein besonderes Kündigungsrecht im Teilschadenfall noch opportun ist. Namentlich für einen Versicherungsnehmer kann es im Schadenfall schwierig sein, bei Kündigung durch das Versicherungsunternehmen den Abschluss eines neuen Vertrages realisieren zu können. Andererseits mag sich für den Versicherungsnehmer bei aus seiner Sicht inadäquater Erledigung eines Schadens der Wunsch beziehungsweise die Notwendigkeit ergeben, sich nach einem neuen Versicherungsunternehmen umzusehen. Eine Abwägung der hier im Spiel liegenden Interessen führt allerdings dazu, die Wettbewerbsmöglichkeiten auch bei Eintritt des befürchteten Ereignisses zu betonen und insoweit ein besonderes Kündigungsrecht vorzusehen. Dieses entlastet die ausserordentliche Kündigung gemäss Artikel 54 des Entwurfs, indem nun nicht in jedem Teilschadenfall gegebenenfalls darüber zu entscheiden sein soll, ob eine Weiterführung des Vertrages für die eine oder die andere Partei noch zumutbar ist oder nicht. Insofern schafft Artikel 55 E-VVG auch Rechtssicherheit.

Absätze 2 und 3

Das Kündigungsrecht im Teilschadenfall erlischt zwei Wochen nach Auszahlung der Entschädigung. Bis zu letzterem Vorkommnis soll namentlich der Versicherungsnehmer die Möglichkeit haben, den Vertrag weiterführen zu lassen. Wird ein Vertrag gekündigt, so endet das Versicherungsverhältnis zwei Wochen nach Zugang der Kündigung. Bis zu diesem Zeitpunkt soll das Versicherungsunternehmen noch gebunden bleiben, und die dafür geschuldete Prämie ist zu entrichten.

Art. 56 Kündigung bei Entzug der Bewilligung

Wird einem Versicherungsunternehmen gemäss Versicherungsaufsichtsrecht die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb entzogen, so soll der Versicherungsnehmer – wie bisher (vgl. Art. 36 VVG: "Rücktritt") – berechtigt sein, den Vertrag ausserordentlich zu kündigen. Um die mögliche Unzumutbarkeit einer Weiterführung für den Versicherungsnehmer explizit festzuhalten, ist das Kündigungsrecht vorgesehen, und es muss nicht im Einzelfall darüber diskutiert werden, ob eine Weiterführung effektiv zumutbar ist oder nicht. Die Bestimmung fügt sich nahtlos ein in die Vorschrift von Artikel 61 Absatz 3 VAG, wonach nach Entzug der Bewilligung ein Versicherungsunternehmen keine neuen Versicherungsverträge mehr abschliessen darf. Durch dieselbe versicherungsaufsichtsrechtliche Vorschrift ist sodann statuiert, dass beste-