Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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hende Versicherungsverträge weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden dürfen.

Wie im Einzelnen ein Versicherungsunternehmen seine Tätigkeit nach Entzug der Bewilligung fortführen kann ("run off"), ist durch die Aufsichtsbehörde festzulegen. Kündigt der Versicherungsnehmer den Vertrag nicht, ist es Sache des aufsichtsrechtlichen Massnahmerechts, dessen Weiterführung zu ermöglichen. Ein automatisches Erlöschen des Vertrages erfolgt also nicht, vielmehr besteht ein Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer gemäss Artikel 56 des Entwurfs. Kündigt der Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag, der in diesem Zeitpunkt einen Rückkaufswert hat, so ist Artikel 112 E-VVG anwendbar.

2.1.63 3. Abschnitt: Folgen der Beendigung

Art. 57 Nachhaftung

Es kann sich der Fall ergeben, dass das befürchtete Ereignis noch während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetreten ist, dass die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens aber erst nach Beendigung des Vertrages ausgelöst wird. Bei der Nachhaftung ist vor allem an Unfall- und Krankenversicherungen gedacht, wie zum Beispiel bei der Versicherung des Unfalltodes, bei der nach Artikel 57 E-VVG während fünf Jahren eine Nachhaftung besteht, wenn sich der Unfall als befürchtetes Ereignis während der Vertragsdauer ereignet hat, währenddem der Tod als Folge des Unfalls aber erst nach Beendigung des Vertrages eintritt. In der Krankenversicherung ist das befürchtete Ereignis ein durch die Behandlung einer Krankheit entstandener Vermögensschaden (Heilungskosten, Erwerbsausfall) während der Vertragsdauer. Die Versicherungsdeckung erstreckt sich damit nur auf die in der Versicherungsperiode stattgefundenen Behandlungen, die weiteren Behandlungskosten fallen unter die folgende Vertragsperiode. Denkbar sind aber auch andere Konstellationen. Sind beispielsweise Haftpflichtansprüche für während der Vertragsdauer verursachte Schäden versichert und erlischt der Vertrag – aus welchen Gründen auch immer – zwischen dem Zeitpunkt der Schadensverursachung und der Anspruchserhebung durch den Geschädigten, so muss das Versicherungsunternehmen dennoch für den Schaden aufkommen.

Die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens wird dann ausgelöst, wenn alle gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind; der Eintritt des befürchteten Ereignisses ist eine der Voraussetzungen.

Art. 58 Hängige Versicherungsfälle Absatz 1

Wie bezüglich der Nachhaftung (vgl. Art. 57 E-VVG) wird eine ausdrückliche Vorschrift bezüglich Folgen für hängige Versicherungsfälle aufgenommen. Demnach ist es unzulässig, ein Versicherungsunternehmen zu berechtigen, bei Beendigung des Vertrages nach Eintritt des befürchteten Ereignisses bestehende Leistungsverpflichtungen einseitig zu beschränken oder aufzuheben. Solche Bedingungsvorschriften sind nichtig, zumal sie den Versicherungsnehmer abweichend von der an sich vorge-