Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Lausanne befürwortet die neue Regelung im Grundsatze und insbesondere Abs. 1 lit. c, befürchtet aber, dass bei der Umsetzung hohe Kosten generiert werden, welche schliesslich auf die Prämien überwälzt werden. Égalite Handicap beantragt eine Ergänzung von Abs. 1 lit. c mit Bezug auf die Behinderung. Laut EKK sollen die Versicherungsunternehmen im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflicht verpflichtet werden sowohl über die Gefahr der Unterdeckung als auch auf die Meldepflicht bei Gefahrenänderung hinweisen zu müssen. Gemäss A. Schmid & Partner Versicherungsberatungs AG sollen in Abs. 2 lit. b die Kosten für
Vertragabschluss und -verwaltung nicht gesondert ausgewiesen werden müssen.
Artikel 13 Form und Zeitpunkt
Die Angaben und Unterlagen nach Artikel 12 sind der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer schriftlich, verständlich und so rechtzeitig mitzuteilen, dass sie oder er sie bei Beantragung oder Annahme des Vertrags kennen kann.
Für die Grüne Partei, FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf ist es unklar, wann genau die Informationen dem Versicherten zur Kenntnis gebracht werden müssen, da der verwendete Ausdruck zu wenig präzis sei. Nach SVV und Castrum muss hier ebenfalls der elektronische Geschäftsverkehr berücksichtigt werden. Ausserdem soll gemäss SVV die Regelung von Art. 12 Abs. 3 in Art. 13 aufgenommen werden. Égalité Handicap fordert - wie bei zahlreichen anderen Bestimmungen - einen Hinweis auf die notwendige Rücksichtnahme der besonderen Bedürfnisse von Menschen insbesondere mit einer Hör-, Seh- oder geistigen Behinderung.
Artikel 14 Verletzung der Informationspflicht
1 Verletzt das Versicherungsunternehmen die Informationspflicht, so ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer schriftlichen Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang der Erklärung beim Versicherungsunternehmen wirksam.
2 Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem die Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer von der Verletzung der Informationspflicht Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zwei Jahre nach Vertragsabschluss.
SVV, Assura und Concordia verlangen, dass die absolute Frist von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert wird. SGV und AGVS lehnen die Regelung als unverhältnismässig ab. Die SP erachtet es als notwendig, dass neben der Kündigungsmöglichkeit je nach Art und Schwere der Informationspflichtverletzung eine Entschädigung erbracht werden muss. Laut SUVA muss der Versicherungsnehmer bei Verletzung der Informationspflicht Anspruch darauf haben,
dass der Vertrag so erfüllt wird, wie er ihn verstanden hat oder nach Treu und Glauben verstehen durfte. Das KMU-Forum fordert die Erhöhung der Frist von zwei auf fünf Jahren analog der Regelung von Art. 19 Abs. 4 E-VVG. Castrum begehrt - wie bei zahlreichen anderen Bestimmungen - die Berücksichtigung des elektronischen Geschäftsverkehrs.