Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 15 Inhalt
1 Das Versicherungsunternehmen teilt der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer schriftlich, unmissverständlich und spezifiziert mit, über welche erheblichen Gefahrstatsachen sie oder er Auskunft geben muss.
2 Die Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer hat dem Versicherungsunternehmen vor Vertragsabschluss alle erheblichen Gefahrstatsachen vollständig und richtig schriftlich anzuzeigen, soweit sie ihr oder ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen.
3 Erhebliche Gefahrstatsachen sind gegenwärtige oder vergangene Sachverhalte, die ihrer Natur nach geeignet sind, die Einschätzung der zu versichernden Gefahr zu beeinflussen.
KV, SAV, Integration Handicap und UP befürworten die Regelung. BS, EKAF und Aids-Hilfe begrüssen die Regelung ebenso, wobei sie festhalten, dass in Abs. 3 nochmals die schriftliche, unmissverständliche und spezifizierte Abfrage erwähnt werden soll. Für Prof. Stöckli wird das aktuelle Schutzniveau durch die neue Regelung (insbesondere durch Abs. 3) unterschritten. EKK fordert die Präzisierung von Abs. 3 insofern, als dass der direkte Zusammenhang zwischen betroffenen Sachverhalt und der Einschätzung der zu versichernden Gefahr klar ausgedrückt wird. Lausanne begrüsst die neue Regelung und insbesondere die Tatsache, dass das Fragerecht auf gegenwärtige und vergangene Sachverhalte beschränkt bleibt.
Umgekehrt fordern SVV und TCS, dass das Fragerecht nicht auf gegenwärtige und vergangene Sachverhalte beschränkt bleibt. Dasselbe beantragt auch Concordia wobei für sie grundsätzlich die Neuregelung der Anzeigepflichtverletzung unakzeptabel ist. Dies gilt ebenfalls für die FDP.Die Liberalen und die SVP, welche an der bestehenden Regelung festhalten wollen.
Artikel 16 Anzeigepflicht bei Vertretung und Fremdversicherung
1 Wird die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer bei der Erfüllung seiner Anzeigepflicht vertreten, so sind sowohl die erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die ihr oder ihm, als auch diejenigen, die der Vertreterin oder dem Vertreter bekannt sind oder bekannt sein müssen.
2 Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer hat bei einer Fremdversicherung auch diejenigen erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die der versicherten Drittperson selbst oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter bekannt sind oder bekannt sein müssen, es sei denn, der Vertrag wird ohne deren Wissen abgeschlossen.
Die SP lehnt die Offenlegung von Informationen der versicherten Drittperson via den Versicherungsnehmer ab (Datenschutzproblem). Die Ombudsfrau der Privatversicherung und der SUVA bedauert, dass ausschliesslich vom Vertreter des Versicherungsnehmers die Rede ist und das Thema Vertreter des Versicherers nicht berücksichtigt worden ist. Art. 71 E-VVG sei hiefür zu wenig hilfreich.