Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 18 Verletzung der Anzeigepflicht. Grundsatz
1 Hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer eine erhebliche Gefahrstatsache, die sie oder er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so kann das Versicherungsunternehmen den abgeschlossenen Vertrag schriftlich kündigen, falls es:
a. aufgrund der fehlerhaften Angaben das Risiko zu seinen Ungunsten falsch eingeschätzt hat; und
b. bei richtiger Einschätzung den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätte.
2 Hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht absichtlich oder grobfahrlässig verletzt, so erlischt mit Beendigung des Vertrags auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit:
a. deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder nicht richtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden sind; oder
b. das Versicherungsunternehmen bei richtiger Anzeige das verwirklichte Risiko nicht gedeckt hätte.
SVV, SIBA, SBV, Centre Patronal, Concordia und Altenburger LTD legal + tax beantragen die Beibehaltung der aktuellen Regelung. Zudem bevorzugt das Centre Patronal im Französischen als Titel den Ausdruck „réticence“. Die Ombudsfrau der Privatversicherung und der SUVA bemängelt die schwammige Regelung. Zudem müssen die Übergangsregeln präzise abgefasst werden, damit Klarheit herrscht, welche Verträge von der neuen Regelung betroffen sind. Für Assura ist die Unterscheidung zwischen Abs. 1 und 2 nicht zweckmässig. Nach SGHVR stellt sich die Frage, weshalb zwischen der Regelung von Abs. 2 und derjenigen von Art. 42 Abs. 5 E-VVG sowie 46 Abs. 6 E-VVG hinsichtlich der Leistungsfreiheit Unterschiede bestehen.
Visana fordert bei Abs. 2 die Beibehaltung der bisherigen Regelung, nach der der Nachweis des Kennen oder Kennenmüssens der entsprechenden Gefahrstatsache genügt. Pro Mente Sana, Integration Handicap sowie Procap begehren unter der Voraussetzung, dass der Vertrag – bei Kenntnis der verschwiegenen Tatsache – mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre, dass der Vertrag nicht gekündigt werden kann sondern – mit Ausnahme der verschwiegenen Tatsache – mit dem veränderten Inhalt aufrecht erhalten bleibt. Für die Kanzlei Prager Dreifuss Rechtsanwälte wäre eine Variante mit Deckungsverweigerung im Einzelfall ohne Kündigung der gesamten Police prüfenswert. Aids-Hilfe beantragt die Streichung von Abs. 2 lit. b. ZH, TI und SUVA begrüssen die Neuregelung.
Artikel 19 Kündigung bei Verletzung der Anzeigepflicht
1 Kündigt das Versicherungsunternehmen den Vertrag wegen Verletzung der Anzeigepflicht, so hat es für die Zeit der tatsächlichen Vertragsdauer Anspruch auf eine erhöhte Prämie,
wenn und soweit ohne Verletzung der Anzeigepflicht sich nach dem anwendbaren Tarif eine höhere Prämie ergeben hätte.