Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

2 Wurde die Leistungspflicht im Falle einer absichtlichen oder grobfahrlässigen Anzeigepflichtverletzung der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers schon erfüllt, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.

3 Wird ein rückkaufsfähiger Lebensversicherungsvertrag gekündigt, so schuldet das Versicherungsunternehmen den Rückkaufswert.

4 Das Kündigungsrecht erlischt nach Ablauf von vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Vertragsabschluss.

5 Die Kündigung wird mit Zugang bei der Versicherungsnehmerin oder beim Versicherungsnehmer wirksam.

SVV, SIBA, SBV, Altenburger LTD legal + tax beantragen die Beibehaltung der aktuellen Regelung. Das Rückforderungsrecht im Sinne von Abs. 2 muss gemäss Concordia verschuldensunabhängig ausgestaltet sein. Zudem soll in Abs. 4 auf die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist verzichtet werden (Concordia und Visana). Daneben beantragt Visana die Erhöhung der 4-wöchigen Frist auf acht Wochen. VD bemerkt, dass es sich bei der absoluten Frist von Abs. 4 entgegen des erläuternden Berichts um eine Verwirkungsfrist handeln muss. Für die Kanzlei Prager Dreifuss Rechtsanwälte ist es fraglich, ob die Frist von vier Wochen genügend lange ist. Eventuell sollte der Absatz zum dispositiven Recht erklärt werden.

Für EKAF und Aids-Hilfe ist unklar, ob es zum einen bei der Rückerstattung (Abs. 2) einer Kausalität bedarf zwischen der verschwiegenen Tatsache und dem die Leistung auslösenden Ereignis und zum anderen ob, die Prämienerhöhung entfällt, wenn das Versicherungsunternehmen von der Leistungsfreiheit Gebrauch macht. BS und SP beantragen die Aufnahme des zweiten Satzes von Art. 10 Abs. 3 VE-VVG in Abs. 1 (Wegfall Prämienerhöhung bei Leistungsfreiheit). ZH fordert die Streichung von Abs. 1. SAV betrachtet die Regelung von Abs. 1 als gerechtfertigt. UP und Integration Handicap begrüssen insbesondere die absolute Frist von fünf Jahren in Abs. 4.

Artikel 20 Aufrechterhaltung des Vertrags trotz Verletzung der Anzeigepflicht

Wird der Vertrag trotz Verletzung der Anzeigepflicht aufrechterhalten, hat das Versicherungsunternehmen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Anspruch auf eine erhöhte Prämie, wenn und soweit sich ohne Verletzung der Anzeigepflicht nach dem anwendbaren Tarif eine höhere Prämie ergeben hätte.

Für SAV ist die Regelung verständlich. EKAF und Aids-Hilfe beantragen eine analoge Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 4 E-VVG. Für die Ombudsfrau der Privatversicherung und der SUVA handelt es sich um eine fragwürdige Bestimmung mit erheblichem Konfliktpotential.

Artikel 21 Verletzung der Anzeigepflicht bei Grossrisiken

Die Artikel 18-20 finden sinngemäss Anwendung auf die Versicherung von Grossrisiken,

wenn die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer schriftlich Gefahrstatsachen unrichtig mitteilt, die ihrer Natur nach und für ihn erkennbar geeignet sind, die Einschätzung der zu versichernden Gefahr zu beeinflussen, ohne dazu befragt worden zu sein.