Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Gemäss SVV ist die Regelung auf sämtliche Versicherungsnehmer auszudehnen. Economiesuisse und SAV beantragen anstelle von Art. 21 die Art. 18-20 in analoger Weise für generell anwendbar zu erklären. RMS fordert die Streichung des Artikels.
Artikel 23 Nichteintritt der Folgen der verletzten Anzeigepflicht
1 Die Folgen der verletzten Anzeigepflicht treten nur ein, soweit das schriftliche Auskunftsbegehren des Versicherungsunternehmens (Art. 15 Abs. 1) klar und deutlich auf die Anzeigepflicht und die Folgen ihrer Verletzung hingewiesen hat. Vorbehalten bleibt der Fall nach Art. 21.
2 Ausserdem kann ein Versicherungsunternehmen trotz Verletzung der Anzeigepflicht die Rechte gemäss den Artikeln 18-21 nicht geltend machen, wenn:
a. die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
b. es das Verschweigen oder die unrichtige Angabe veranlasst hat;
c. es die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Gefahrstatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
d. die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer auf eine ihr oder ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat.
3 Absatz 2 Buchstabe d findet keine Anwendung, wenn die Frage aufgrund der übrigen Mitteilungen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers in einer Weise als beantwortet angesehen werden muss, welche die Anzeigepflicht verletzt.
Der SVV beantragt die Streichung von Abs. 2 lit. a, eventualiter sei ein Kündigungsrecht für das Versicherungsunternehmen einzuführen, damit es sich von unredlichen Versicherungsnehmern trennen könne. Für BS stimmt der Wortlaut von Abs. 2 lit. a nicht mit dem erläuternden Bericht überein. EKAF und Aids-Hilfe fordern, dass Abs. 2 lit. b und lit. c auch auf die Fälle anwendbar sind, in der eine Versicherungsvertreterin vom Versicherten über eine bestehende Gefahrstatsache informiert wurde. UP, KV und Integration Handicap begrüssen die Regelung.
Artikel 24 Vorläufige Deckungszusage
1 Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Darauf beschränkt sich auch die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens.
2 Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist.
3 Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, endet aber jedenfalls mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen.
4 Vorläufige Deckungszusagen unterstehen den besonderen Formvorschriften dieses Gesetzes nicht.