Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
SAV begrüsst die Regelung. Lausanne zieht bezüglich Abs. 4 die Formulierung „Schriftform“ vor. SIRM verlangt, dass Abs. 3 gemildert wird, in dem vor der Kündigung eine Mahnung mit Angaben von Gründen erfolgen muss. Für ZH und RMS ist die Kündigungsfrist von zwei Wochen zu kurz. Gemäss ZH soll die Frist, sofern sie im Gesetz festgehalten wird, entsprechend verlängert werden. RMS schlägt vor, dass diese Kündigungsfrist gleich lange sein soll, wie diejenige im Hauptvertrag. Der TCS ist gegen diese neue Regelung.
Artikel 25 Rückwärtsversicherung
1 Die Versicherung kann auf einen Zeitpunkt vor Abschluss des Vertrags zurückbezogen werden.
2 Nichtig ist eine Rückwärtsversicherung, wenn lediglich die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass ein versichertes Ereignis bereits eingetreten ist.
TCS ist für die Beibehaltung der Regelung nach Art. 9 VVG. VD, Assura und Lausanne sind gegen die neue Regelung. VD hält zudem fest, dass Abs. 2 im Anhang als zwingend definiert wird und Art. 25 als halbzwingend. Es handle sich hierbei um einen Widerspruch. Gemäss Centre Patronal genügt die Vertragsfreiheit, um eine Rückwärtsversicherung zu vereinbaren. Beim SAV waren die Meinungen der Mitglieder kontrovers. Einige stimmten zu, andere lehnten die Bestimmung ab. Die Ombudsfrau der Privatversicherung und der SUVA sieht in dieser Bestimmung Potential für Versicherungsmissbrauch.
Gemäss SVV wird einerseits der falsch verstandene Begriff des befürchteten Ereignisses verwendet und andererseits muss für den Bereich der Krankentaggeldversicherung eine Rückwärtsversicherungsregelung getroffen werden. Integration Handicap fordert die Streichung von Abs. 2 und beantragt eine Regelung mit Blick auf die Krankentaggeldversicherung. BE verlangt, dass eine Beweislastregelung mit Blick auf den Wissensstand eingeführt wird, welche den Versicherungsnehmer treffen soll. EKAF und Aids-Hilfe begrüssen die neue Regelung, wobei sie fordern, dass das Versicherungsunternehmen sich nicht auf Abs. 2 berufen dürfe, sofern es nicht explizit nach solchen Ereignissen gefragt hatte.
Artikel 26 Unmöglicher Eintritt des befürchteten Ereignisses
Eine Versicherung ist nichtig, soweit sie mit Bezug auf ein künftiges Ereignis abgeschlossen wird, von dem lediglich das Versicherungsunternehmen wusste oder wissen musste, dass dessen eintritt unmöglich ist.
SGV verlangt eine ersatzlose Streichung. Santésuisse, Concordia und Groupe Mutuel fordern ebenfalls einen Verzicht auf diese Regelung. Eventualiter soll die Bestimmung nicht für die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung respektive der Krankentaggeldversicherung gelten.
Artikel 27 Einlösungsklausel
1 Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Versicherung erst mit Bezahlung der ersten Prämie zu laufen beginnt.