Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 31Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie dem Versicherungsunternehmen vorher zugeht.

Die SVP und die SUVA beantragen die Streichung der Bestimmung. SVV, SBV, Groupe Mutuel, Visana und Concordia beantragen, dass Prämienanpassungen möglich sein sollen, sofern sie schriftlich vereinbart wurden. Ausserdem macht der SVV den Hinweis, dass die Kündigungsbestimmungen nicht mit Art. 59 f. BVG kompatibel seien. Aids-Hilfe sieht in der Norm eine Blankoermächtigung für Prämienanpassungen. Für ZH ist es fraglich, eine solche Möglichkeit den Versicherungsunternehmen einzuräumen. BE hält fest, dass grundsätzlich Anpassungsklauseln nicht mehr möglich sein werden und es Aufgabe der Gerichte sein wird, die „wesentlichen Veränderungen“ zu präzisieren.

Für VD, die Ombudsfrau der Privatversicherung und der SUVA, Aids Hilfe und Lausanne ist die Formulierung von Abs. 1 zu vage. FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf beantragen eine Ausnahme für die Krankenzusatzversicherung. Gemäss SGV und AGVS soll die Bestimmung im Hinblick auf die Möglichkeit, Bonus-Malus-System weiterhin vereinbaren zu können, angepasst werden. Égalité Handicap verlangt den Zusatz, dass eine Erhöhung der Prämie gestützt auf eine Behinderung nur zulässig sein dürfe, sofern versicherungstechnische Daten dies begründen würden. UP begrüsst insbesondere die Möglichkeit der Kündigung bei einseitiger Prämienanpassung. TI und SAV begrüssen die neue Bestimmung.

Artikel 50 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

1 Bietet das Versicherungsunternehmen während der Vertragsdauer zum versicherten Risiko neue allgemeine Versicherungsbedingungen an, so kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Vertrag zu diesen Bedingungen fortgesetzt wird.

2 Ist die Änderung mit einer Prämienerhöhung verbunden, so ist die Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer verpflichtet, diese zu leisten.

3 Das Versicherungsunternehmen kann die Fortführung des Vertrags zu den neuen Bedingungen ablehnen, wenn damit eine Erhöhung der versicherten Gefahr verbunden wäre.

Für BS ist die Formulierung in Abs. 3 unklar, weshalb angefügt werden solle, dass der Vertrag in diesem Fall zu den bisherigen Bedingungen weitergeführt wird. Die SP regt an, in Abs. 3 eine Weiterversicherung zu den angebotenen Bedingungen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist vorzusehen. Gemäss UP muss eine Informationspflicht

über das neue Angebot ins Gesetz aufgenommen werden. Lausanne bemerkt, dass nach Abs. 3 das Versicherungsunternehmen bei einer Gefahrerhöhung den Vertrag kündigen kann und gleiches dem Versicherungsnehmer bei Abs. 2 nicht zu stehe.