Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
4.1.6. 1. Titel / 6. Kapitel (Art. 51 – 58) Artikel 51 Wegfall des versicherten wirtschaftlichen Interesses
1 Der Vertrag erlischt, wenn das versicherte wirtschaftliche Interesse während der Vertragsdauer wegfällt.
2 Vorbehalten bleiben Ansprüche aus versicherten Ereignissen, die bereits eingetreten sind.
ZH und SAV begrüssen die neue Regelung. SGV, Centre Patronal und AGVS beantragen, dass der Vertrag erst dann erlischt, wenn der Versicherungsnehmer das Versicherungsunternehmen über den Wegfall des wirtschaftlichen Interesses schriftlich informiert hat.
Artikel 52 Handänderung
1 Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.
2 Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens einen Monat nach der Handänderung ablehnen.
3 Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert zwei Wochen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühestens einen Monat nach der Kündigung.
4 Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten Artikel 46 f. sinngemäss.
SO, SG, ZH, TI, FRI, uspi, SGV und AGVS begrüssen die Bestimmung. UP fordert die Verlängerung der Kündigungsfrist auf drei Monate. TG erachtet die Bestimmung bei Gegenständen, die keinem Versicherungsobligatorium unterstehen, als problematisch. FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf bevorzugen die automatische Auflösung bei Übergang des Eigentums. Sofern die vorgeschlagene Regelung beibehalten werden solle, müsse eine Ausnahme für die Autohaftpflicht sowie die Kaskoversicherung vorgesehen werden. Zudem solle im Falle des Todes des Versicherungsnehmers der automatische Übergang des Vertrages erfolgen. Das KMU-Forum schlägt vor, dass die Versicherung bei Eigentumsübergang grundsätzlich erlischt. Im Todesfalle solle aber die vorgeschlagene Regelung zur Anwendung gelangen.
Artikel 53 Ordentliche Kündigung
1 Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
2 Die Parteien können vereinbaren, dass der Vertrag schon vor Ablauf des dritten Jahres kündbar ist, wobei die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer nicht schlechter gestellt werden darf als das Versicherungsunternehmen.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für die Lebensversicherung.