Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

TI, SAV, KV, HEV begrüssen die Regelung. Der SVV ist grundsätzlich ebenfalls einverstanden, wobei in Abs. 3 klarer zum Ausdruck gelangen müsse, dass diese Regelung nicht für Lebensversicherungen gelte. Gemäss SVP und EDU soll festgehalten werden, dass bei gutem Schadenverlauf eine Überschussbeteiligung vorgesehen wird, welche bei Ablauf des Vertrages ausbezahlt werden muss. Die EKK beantragt, dass Krankenkassen die Zusatzversicherungen nach einer Vertragsdauer von 5 Jahren nicht mehr kündigen können. Für FRC,

acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf ist einerseits die 3-Jahresfrist eher zu lang und andererseits beantragen sie, dass bei der Krankenzusatzversicherung eine Kündigung durch die Versicherung ausgeschlossen ist. Visana, santésuisse, Concordia und Groupe Mutuel begehren die Erhöhung der Frist auf 5 Jahre. Die Grüne Partei verlangt eine Reduktion der Frist auf 1 Jahr. KPT beantragt die Aufnahme der Krankenzusatzversicherung in den Vorbehalt von Abs. 3. VD, SGV, Centre Patronal und Assura lehnen die Regelung ab.

Artikel 54 Ausserordentliche Kündigung

1 Aus wichtigem Grund kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden.

2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Person nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist.

Assura, Concordia, KPT und RMS lehnen die Norm ab. Gemäss economiesuisse soll Abs. 2 durch eine nicht abschliessende Aufzählung von wichtigen Gründen ergänzt werden. EDU verlangt, dass bei gutem Schadenverlauf eine Überschussbeteiligung pro rata temporis vorgesehen und bei Ablauf des Vertrages ausbezahlt werden soll.

Artikel 55 Kündigung im Schadenfall

1 Der Vertrag ist kündbar, wenn:

a. ein Schaden eintritt, der eine Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens auslöst; und

b. der Vertrag nicht nach Artikel 51 Absatz 1 erlischt.

2 Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Auszahlung der Entschädigung.

3 Wird der Vertrag gekündigt, so endet das Vertragsverhältnis zwei Wochen nach Zugang der Kündigung.

FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf lehnen die Bestimmung ab, eventualiter verlangen sie mindestens einen Vorbehalt für die Krankenzusatzversicherung. Nach Pro Mente Sana und Integration Handicap soll die Norm nicht bei der Krankentaggeldversicherung anwendbar sein, vorbehältlich eines Übertritts von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung nach Erlangen der Arbeitsfähigkeit. Integration Handicap verlangt überdies, dass das Kündigungsrecht auch bei ausgeschöpften vertraglichen Leistungen der Taggeldversicherung bestehen soll. Gemäss SVV und SBV soll die Lebensversicherung vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. SAV lehnt die Bestimmung ab, eventualiter sei die Lebensversicherung vom Anwendungsbereich auszunehmen. Economiesuisse und die Grüne Partei lehnen den Artikel ab. Nach BS soll der Titel in „Kündigung im Versicherungsfall“ geändert werden.