Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 56 Kündigung bei Entzug der Bewilligung
Die Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen, wenn dem am Versicherungsvertrag beteiligten Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur Versicherungstätigkeit nach Artikel 61 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (VAG) entzogen worden ist.
SG beantragt, dass dem Versicherungsunternehmen eine entsprechende Mitteilungspflicht zukommen soll bei deren Verletzung das Versicherungsverhältnis rückwirkend aufgehoben werden könne und der entsprechende Prämienanteil zurückzuerstatten sei.
Artikel 57 Nachhaftung
Ist das befürchtete Ereignis noch während der Laufzeit des Vertrags eingetreten, so ist die Versicherungsleistung während fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags auch dann geschuldet, wenn die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens erst nach Beendigung des Vertrags ausgelöst wird.
SVV, santésuisse, SP, Groupe Mutuel, Assura und RMS verlangen die Streichung des Artikels. Concordia begehrt ebenfalls die Streichung der Bestimmung, eventualiter die Einschränkung auf die Unfallversicherung. Der SBV verlangt die Streichung der Norm oder eventuell die dispositive Ausgestaltung. Nach Lloyd’s muss sichergestellt werden, dass unter dem „befürchteten Ereignis“ die Anspruchserhebung verstanden wird.
SGV beantragt, dass die Regelung keine Anwendung auf die Krankenversicherung und die Krankentaggeldversicherung findet. Grüne Partei, FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf beantragen die Verlängerung der Frist von 5 auf 10 Jahre. Für FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf ist zudem die Anwendbarkeit dieser Norm auf Rentenleistungen unklar. SUVA beantragt die Übernahme der Fassung des Vorentwurfs mit der Präzisierung, dass in Abs. 2 anders lautende Vereinbarungen generell nichtig seien und die Frist
von 5 auf 10 Jahre erhöht werden soll. Für ZH sind die Konsequenzen und für VD die ganze Bestimmung unklar. Für die Ombudsfrau der Privatversicherung und der SUVA ergeben sich Interpretationsschwierigkeiten. KV, Integration Handicap und Aids-Hilfe begrüssen die Regelung vollumfänglich und die FDP.Die Liberalen i. S. eines Kompromisses. BS beantragt, dass der Begriff „befürchtetes Ereignis“ durch „versicherte Gefahr“ ersetzt wird.
Artikel 58 Hängige Versicherungsfälle
1 Vertragsbestimmungen, welche ein Versicherungsunternehmen berechtigen, bei Beendigung des Vertrags nach Eintritt des befürchteten Ereignisses bestehende Leistungsverpflichtungen bezüglich Dauer oder Umfang einseitig zu beschränken oder aufzuheben, sind nichtig.
2 Vorbehalten bleibt die individuelle Krankenpflegeversicherung.
SVV, santésuisse, Groupe Mutuel, Assura und Concordia verlangen die Streichung der Bestimmung. Eventuell soll gemäss Concordia in Abs. 2 neben der Krankenpflegeversicherung auch die Krankentaggeldversicherung vorbehalten werden. Gemäss KPT sollen die Konsequenzen von Abs. 2 nochmals überdacht werden. SP, SGB und KV verlangen die ersatzlose Streichung von Abs. 2. Gemäss SGV soll in Abs. 2 auch die Krankentaggeldversicherung