Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
vorbehalten werden. Visana beantragt, die Ausnahme der Regelung von Abs. 1 auch für die kollektive Personenversicherung vorzusehen. BS beantragt, dass der Begriff „befürchtetes Ereignis“ durch „Versicherungsfall“ ersetzt wird.
4.1.7. 1. Titel / 7. Kapitel (Art. 59 – 65)
SO begrüsst im Allgemeinen die Regelungen des 7. Kapitels.
Artikel 59 Konkurs des Versicherungsunternehmens
1 Wird über das Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so erlischt der Vertrag acht Wochen nach Bekanntmachung der Konkurseröffnung.
2 Die Aufsichtsbehörde sorgt für eine geeignete Information der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers.
Für NE ist unklar, ob es sich bei der Aufsichtsbehörde gemäss Abs. 2 um die FINMA oder um die Konkursbehörde handelt.
Artikel 60 Konkurs der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers
1 Wird über die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet, so bleibt der Vertrag bestehen und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfüllung verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beendigung des Vertrags.
2 Ansprüche und Leistungen aus der Versicherung von Kompetenzstücken (Artikel 92 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs) fallen nicht in die Konkursmasse.
SAV begrüsst die Bestimmung. Laut SVV scheint anstelle dieser Regelung die Anwendung der Bestimmungen über die Handänderung als geboten. Zudem sollen die Personenversicherungen vom Geltungsbereich ausgenommen werden. SG beantragt, dass zum früheren System von Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 54 VVG zurückzukehren ist, welches bis 31. Dezember 2005 Anwendung fand.
Artikel 61 Pfändung und Arrest
Ist eine versicherte Sache gepfändet oder mit Arrest belegt, so kann das Versicherungsunternehmen, wenn es rechtzeitig benachrichtigt wird, gültig nur an das Betreibungsamt leisten.
Gemäss VD ist im franz. Text der Ausdruck „mise en gage“ falsch. Es müsste wohl „saisie“ heissen. Für Lausanne ist unklar, wie im Falle der Pfändung („saisie“) die Regelung aussieht.