Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
4.1.8. 1. Titel / 8. Kapitel (Art. 66) Artikel 66 Verjährung
1 Forderungen aus dem Vertrag verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Sind periodische Versicherungsleistungen geschuldet, so verjährt die einzelne periodische Leistung nach fünf Jahren und die Gesamtforderung zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit der ersten rückständigen periodischen Versicherungsleistung.
SVV, SGHVR, Visana und EKK beantragen die Wiederaufnahme von Art. 55 VE-VVG. KPT, Assura und Centre Patronal lehnen die Ausdehnung der Verjährungsfrist auf 5 Jahre ab. TI, UP, RA Hunziker, HEV, SAV, KV begrüssen die Regelung. Für Prof. Stöckli ist die verjährungsrechtliche Gleichstellung von Prämienforderung und Forderung auf Versicherungsleistungen nicht sachgerecht. Die Frist von fünf Jahren für die Prämienforderung erscheine nachvollziehbar. Hingegen solle die Frist für Versicherungsleistungen entweder auf 10 Jahre erhöht werden oder die Frist von 5 Jahren zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnen.
Nach TCS und Schweizerischer Anwaltsverband soll der Beginn der Verjährungsfrist wie in der geltenden Regelung von Art. 46 VVG festgelegt werden. Gemäss ZH soll der Beginn des Fristenlaufs an den Eintritt des Versicherungsfalles angeknüpft werden. Für FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf ist die neue Regelung begrüssenswert, wenn auch eine Verlängerung der Frist auf 10 Jahre wünschenswert sei. Unklar sei aber, wie eine lebenslange Rente mit Blick auf Abs. 2 ausbezahlt werden könne.
4.1.9. 1. Titel / 9. Kapitel (Art. 67 – 71) Artikel 67 Aufgaben
1 Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler stehen in einem Treueverhältnis zu den Kundinnen und Kunden und handeln in deren Interesse.
2 Sie sind verpflichtet, ihren Rat auf die Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen zu stützen und eine fachkundige Empfehlung abzugeben,
welcher Vertrag geeignet ist, die Bedürfnisse der Kundin oder des Kunden zu erfüllen.
3 Sie halten die von ihnen erhobenen Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden sowie die Gründe für jeden Rat schriftlich fest, den sie ihnen zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilen.
TI, IGaSG, SBV, Meex begrüssen die Regelung. FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf begehren einerseits, dass sämtliche Offerten die Höhe der Retrozessionen beinhalten und andererseits die Makler über eine minimale Ausbildung verfügen sollen. Für VD könnte sich eine zu detaillierte Regelung der Versicherungsvermittlung als kontraproduktiv erweisen.
Gemäss Centre Patronal und Assura sollen die Bestimmungen des 9. Kapitel im VAG und nicht im VVG aufgeführt werden. SVP, EDU und A. Schmid und Partner Versicherungsberatungs AG beantragen die ersatzlose Streichung von Abs. 3. Die SVP, SIBA, Lloyd’s und Groupe Mutuel begehren die Beibehaltung des Begriffs „ungebundener Versicherungsvermittler“.