Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Gemäss SVVG soll der Begriff „Makler“ definiert werden. VSV beantragt die Streichung von Abs. 2 sowie Abs. 3, wobei diese Regelung gegebenenfalls im VAG aufzunehmen sei. Für Lloyd’s braucht es zudem eine Klarstellung, dass bei mehreren involvierten Vermittlern nur derjenige diesen Pflichten nachzukommen hat, welcher den ausschliesslichen Kontakt mit dem Kunden hat. RMS verlangt eine Neuformulierung von Abs. 2 und die Streichung von Abs.
3. Visana begehrt auf die Bestimmungen betr. Versicherungsmakler und Versicherungsagent im E-VVG zu verzichten.
Artikel 68 Entschädigung
1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer entschädigen die Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler für ihre Vermittlungstätigkeit.
2 Die Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler erstatten den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern die ihnen vom Versicherungsunternehmen zugekommenen Leistungen wie Provisionen, Superprovisionen und andere geldwerte Vorteile, die direkt oder indirekt mit dem vermittelten Vertrag zusammenhängen.
3 Auf die Erfüllung der Herausgabepflicht kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer nur so weit verzichten, wie die Leistungen nach Absatz 2 erfüllungshalber an die Entschädigung angerechnet werden. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
BS, ZG, AR, CVP, SVP, FDP.Die Liberalen, EDU, SVV, SIBA, economiesuisse, Groupe Mutuel, VIB, WFII, The Council of Insurance Agents & Brokers, Lloyd’s, ACA, RMS, VSV, IG B2B, Schweizerische Bankiervereinigung, SAV, Skandia Leben AG, Meex, GastroSuisse, Altenburger LTD legal + tax, SGV, AGVS und Bowring Marsh beantragen die Streichung des Artikels.
SP, Grüne Partei, EVP, UP, SGB, SUVA, ASIP, SGHVR, KV, SBV und Concordia begrüssen die Regelung.
Der SVV i. S. eines Eventualantrags und die SIRM begehren eine Lösung, welche die Vertragsfreiheit gewährleisten und das Transparenzgebot sicherstellen soll. I. S. eines Eventualantrages wäre die SIBA mit einer Offenlegung der vom Versicherer zu leistenden Entschädigung sowie dem Verbot der Leistung und Entgegennahme von volumen-, wachstums- und schadenabhängigen Zusatzentschädigungen des Versicherungsunternehmens einverstanden. Letzteres wird ebenfalls von der EDU gefordert. VIB regt ebenfalls mit Blick auf die Entschädigung eine Offenlegungspflicht an, welche im VAG zu regeln sei. Nach economiesuisse und VSV, seien im VAG Transparenzvorschriften vorzusehen. Gemäss der Ombudsfrau der Privatversicherung und der SUVA enthält die Regelung ein grosses Konfliktpotential.
BL beantragt die Einführung einer gesetzlichen Informationspflicht über die erhaltene Entschädigung. FDP.Die Liberalen, CVP, SAV, Lloyd’s, SIRM und A. Schmid & Partner Versicherungsberatungs AG beantragen eine Neugestaltung des Artikels mit Blick auf Transparenz und Wahlfreiheit des Entschädigungssystems. Visana begehrt, auf die Bestimmungen betr. Versicherungsmakler und Versicherungsagent im E-VVG zu verzichten. SVVG beantragt die Übernahme der entsprechenden Regelungen vom VE-VVG. Eventuell sollen Abs. 2 und Abs. 3 der vorliegenden Regelung gestrichen werden. Für KMU-Forum ist es nicht klar, ob nur auf die Herausgabepflicht (Abs. 3) oder auch auf die Informationspflicht verzichtet werden kann.